Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch einer Arbeitnehmerin auf Verteilung reduzierter Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage und Stunden

 

Leitsatz (redaktionell)

Gem. § 8 Abs. 3 S. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber die Verteilung der verringerten Arbeitszeit entsprechend den Wünschen eines Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszeitverlangen des Arbeitnehmers ein im Betrieb bestehendes wesentliches Organisationskonzept und die ihm zugrunde liegende Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt.

 

Normenkette

BGB § 145; TzBfG § 8 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 1-2, Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 30.01.2019; Aktenzeichen 12 Ca 2279/18)

 

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2019, Az.: 12 Ca 2279/18, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit der Klägerin.

Die am 16. Januar geborene Klägerin ist auf der Grundlage des Dienstvertrags mit der X-Gesellschaft e.V. vom 16. Juli 1987 (Bl. 5 f. d. A.) und diversen Nachträgen zu diesem seit dem 1. Oktober 1987 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr obliegt die erzieherische und freizeitgestaltende sowie anteilige pflegerische Betreuung der Auszubildenden/Rehabilitanden als Erzieherin im Internat. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt circa 2.500,00 €.

Die Beklagte beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer ausschließlich der zur Berufsausbildung Beschäftigten. Im Berufsbildungswerk, in dem die Klägerin eingesetzt wird, gibt es drei zu betreuende Häuser, die Häuser A bis C. Die Klägerin ist im Haus am H., C der Beklagten eingesetzt.

Am 31. Januar 2001 wurde bei der Beklagten eine "Dienstvereinbarung zur Einführung von Mobilzeit gem. Anlage 5b zu den AVR" abgeschlossen. Wegen ihres Inhalts wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen. Nach § 6 dieser Dienstvereinbarung ergibt sich die Rahmenzeit für die einzelnen Bereiche vorrangig aus der Anlage "Allgemeine Anlage", die durch die Anlage 1 dieser Dienstvereinbarung für einzelne Bereiche modifiziert wird. Anlage 1 Allgemeine Anlage regelt in "I. Zu § 6 Rahmenzeit", dass der Dienst nicht vor 7.00 Uhr beginnen und nicht nach 18.00 Uhr enden soll. "Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können in der Rahmenzeit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmt werden; (...)". In der Anlage 2 zur Dienstvereinbarung ist "in Abweichung von der Anlage 1 ,Allgemeine Anlage' unter "I.B Für die Mitarbeiter des Internates des Berufsbildungswerkes H. (...) folgendes vereinbart:

Montag - Sonntag ist der früheste Dienstbeginn

6.00 Uhr

und das späteste Dienstende

6.00 Uhr.

Die dienstplanmäßige Arbeitszeit für die Mitarbeiter des Nachtdienstes ist wie folgt:

Montag - Sonntag ist der früheste Dienstbeginn

20.00 Uhr

und das späteste Dienstende

7.00 Uhr".

Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt § 9 der Dienstvereinbarung, dass für diese entsprechend reduzierte Arbeitszeiten gelten und dass die Arbeitstage und täglichen Arbeitszeiten einvernehmlich zwischen Angestellten und Einrichtungsleitung vereinbart werden.

In den Häusern A bis C ist eine Rundumbetreuung vorgeschrieben. Der Personaleinsatz erfolgt in den Diensten Früh/Spät/Nacht sowie in Wochenenddiensten. Im Nachtdienst sind fast ausschließlich speziell für diesen Dienst beschäftigte Mitarbeiter tätig. Nur in den Randzeiten der jeweiligen Schichten findet eine häuserübergreifende Betreuung statt. Ansonsten sind die Betreuer den einzelnen Häusern fest zugewiesen.

Wochenenddienste sind im Dienstplan an insgesamt vier Schichten pro Wochenende vorgesehen: Samstag Frühdienst von 7.00 bis 14.00 Uhr, Samstag Spätdienst von 14.00 bis 21.00 Uhr, Sonntag Frühdienst von 7.00 bis 15.00 Uhr sowie Sonntag Spätdienst von 14.45 bis 23.00 Uhr.

Am Wochenende von der Klägerin erbrachte Stunden werden im Rahmen ihrer wöchentlichen Arbeitszeit erbracht.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 (Bl. 12 d. A.) beantragte die Klägerin bei der Beklagten zum 1. Februar 2018 die Reduzierung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf eine wöchentliche Arbeitszeit wie folgt:

"aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG §8

Beantrage ich die Reduzierung meiner wöchentlichen Arbeitszeit ab 01.02.2018 von derzeit 67 % / 26,13 Std. die Woche / 5 Tage Woche auf künftig eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Std. netto/ohne Pause verteilt von Montag bis Donnerstag / 4Tage Woche / 6 Std. tägliche Arbeitszeit zu leisten in einem Zeitkorridor von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Dementsprechend beantrage ich auch die Reduzierung des Wochenenddienstes (Aufsichtsdienst und Anreisedienst) auf 62 % der jährlich zu leistenden Arbeitsstunden ebenfalls in dem Zeitkorridor von 10.00 bis 22.00 Uhr."

Dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit stimmte die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2017 (Bl. 67 d. A.) zu, nicht jedoch der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 ...

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