Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschäftigtenzahl. Elternzeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ermittlung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ist eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin in Elternzeit mitzuzählen, für die eine Vertretung nicht eingestellt ist. Eine Vertreterin i.S.v. § 21 Abs. 7 BErzGG ist nicht eingestellt, wenn die mit ihr vereinbarte Befristung wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist.

2. Eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin in Elternzeit ist im Rahmen des § 23 KSchG so lange voll mitzuzählen, wie ihr Wunsch, in Zukunft nur halbtags zu arbeiten, vertraglich noch nicht umgesetzt ist.

 

Normenkette

BErzGG § 21 Abs. 1, 7; TzBfG § 14 Abs. 4, § 16 S. 2; KSchG §§ 1, 23

 

Verfahrensgang

ArbG Mainz (Urteil vom 04.09.2003; Aktenzeichen 5 Ca 728/03 KH)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 04.09.2003 – AZ: 5 Ca 728/03 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird für den Beklagten zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine vom Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes.

Die 28 Jahre alte Klägerin ist seit dem 01.01.1998 bei dem Beklagten als Zahnarzthelferin zu einer Quartalsvergütung von ca. 5.009, EUR beschäftigt.

Mit Schreiben vom 31.03.2003 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.05.2003 aus betrieblichen Gründen.

Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass im Betrieb mindestens 4,5 Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin i. S. d. § 23 KschG beschäftigt sind.

Streitig zwischen den Parteien ist im Wesentlichen, ob die sich derzeit in Elternzeit befindliche Zeugin S. Z. bei der Berechnung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin hat vorgetragen: Die in Elternzeit befindliche Zeugin Z. sei zu den regelmäßig im Betrieb Beschäftigten hinzuzuzählen. Hinzu käme noch die Ehefrau des Beklagten, die als halbe Kraft anzurechnen sei. Insgesamt seien also 6 Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin beim Beklagten beschäftigt, so dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fände. Die Kündigung sei darüber hinaus auch nicht sozial gerechtfertigt. Betriebliche Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl sei nicht erfolgt. Die von dem Beklagten vorgetragenen verhaltensbedingte Gründe seien unsubstantiiert. Selbst wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fände sei die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtlich garantierte Mindestmaß sozialer Rücksichtnahme unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.03.2003 zum 31.05.2003 nicht beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat dazu vorgetragen: Es seien einschließlich der Klägerin lediglich 4,5 Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt, das Kündigungsschutzgesetz sei somit nicht anwendbar.

Die Zeugin Y. sei für die ausgeschiedene Zeugin S. Z. als Vertretung eingestellt worden, nachdem klar war, dass die Zeugin Z. ihre Arbeitsstelle nicht mehr antreten würde. Seine Ehefrau habe nicht in der Praxis gearbeitet. Zudem hätten auch verhaltensbedingte Gründe für die Kündigung vorgelegen, wohingegen die Zeugin Y. immer einwandfrei gearbeitet hätte. Die Sozialdaten der Klägerin und der Zeugin Y. seien nicht vergleichbar.

Mit Beschluss vom 04.09.2003 hat das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen Y. und Z..

Das Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – hat durch Urteil vom 04.09.2003 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung des Beklagten vom 31.03.2003 zum 31.05.2003 nicht beendet worden ist.

Das Arbeitsgericht hat sein Urteil folgendermaßen begründet.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG, weil der Beklagte weder verhaltens- noch betriebsbedingte Gründe substantiiert dargelegt habe. Das Kündigungsschutzgesetz sei auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Nach Vernehmung der Zeuginnen Y. und Z. stünde nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt des Kündigungszuganges 5,5 Arbeitnehmer beschäftigt habe.

Nicht beschäftigt würde die Ehefrau des Beklagten, wie beide Zeuginnen übereinstimmend erklärt hätten. Ob ein in Elternzeit befindlicher Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mitzuzählen sei, richte sich nach § 21 Abs. 7 BErzGG. Unstreitig sei die Zeugin Y. im Sommer 2002 nicht befristet eingestellt worden, obwohl ein sachlicher Grund für eine Befristung gemäß § 21 Abs. 1 BErzGG vorgelegen habe. Ob der Beklagte mit der Zeugin Y. einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen habe – wie er behaupte – sei rechtlich ohne Bedeutung, da mündliche Vereinbarungen gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam seien. Die Zeugin Y. befände sich somit ein ...

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