Verfahrensgang

ArbG Trier (Urteil vom 19.04.2000; Aktenzeichen 1 Ca 815/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.04.2000, Az.: 1 Ca 815/99, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses.

Wegen des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zusammenfassende Darstellung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Trier vom 19.04.2000 (S. 2 bis 6 = Bl. 146 bis 150 d.A.) gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das von der Klägerin am 10.03.1999 vor dem Notar … in … erklärte Schuldanerkenntnis mit der Urkunde Rollen-Nr. nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Trier hat entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 10.11.1999 (Bl. 89 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen …, … und … sowie der Zeugen und …. Von einer ursprünglich beschlossenen Vernehmung der Zeugin … hat das Arbeitsgericht später Abstand genommen. Hinsichtlich des Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsprotokolle des im Wege der Rechtshilfe tätigen Arbeitsgerichtes Ludwigshafen vom 10.01.2000 (Bl. 102 ff. d.A.) und des Arbeitsgerichtes Trier vom 19.04.2000 (Bl. 129 ff. d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht Trier hat sodann mit Urteil vom 19.04.2000 (Bl. 145 ff. d.A.) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das notarielle Schuldanerkenntnis der Klägerin vom 10.03.1999 sei weder durch eine Anfechtung nach § 123 BGB noch gemäß § 138 BGB oder § 242 BGB nichtig. Eine widerrechtliche Drohung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB sei nicht gegeben, da weder das eingesetzte Mittel, nämlich die angedrohte Strafanzeige, noch der verfolgte Zweck, nämlich die Abgabe des Schuldanerkenntnisses, noch die Zweck-Mittel-Relation rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe hinreichend Grund dafür gehabt, der Klägerin mit einer Strafanzeige zu drohen. Zum einen habe die Klägerin selbst zugegeben, in drei Fällen eine Überzahlung durch Kunden einbehalten zu haben; zum anderen ergebe sich aus der freiwilligen Erklärung der Klägerin vom 10.03.1999, dass sie Leergutzettel ausgestellt und an sich selbst ausgezahlt, Getränke und Lebensmittel ohne zu bezahlen eingesteckt und darüber hinaus nicht alles eingetippt habe, was Kunden gekauft hätten. Das von der Beklagten angestrebte Schuldanerkenntnis sei ebenfalls nicht rechtswidrig, zumal die Beklagte von dem Bestehen der anerkannten Schuld habe ausgehen dürfen. Die Schadenshöhe sei nicht willkürlich festgesetzt, zumal die Beweisaufnahme, insbesondere die glaubhafte Aussage der Zeugin

ergeben habe, dass die Klägerin selbst zunächst eine Schuldsumme von 30.000,00 DM, genannt und sodann auf 15.000,00 DM reduziert habe.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis der Klägerin verstoße auch nicht gegen die guten Sitten (§ 138 BGB), zumal nicht festzustellen gewesen sei, dass die Beklagte eine etwaige Geschäftsunerfahrenheit der Klägerin oder eine seelische Zwangslage bei Abgabe das Anerkenntnisses ausgenutzt habe. Derartige Anhaltspunkte seien der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu entnehmen gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf S. 6 ff. des Urteiles des Arbeitsgerichtes Trier (Bl. 150 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Trier, welche ihr am 09.06.2000 zugestellt worden ist, am 07.07.2000 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 07.09.2000 ihr Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 07.09.2000 verlängert worden war.

Die Klägerin macht geltend,

sie habe das notarielle Schuldanerkenntnis vom 10.03.1999 nach § 123 BGB rechtswirksam angefochten. In Wahrheit bestehe die von der Klägerin anerkannte Schuld nicht, insbesondere fehle es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten für die anerkannte Schadenshöhe. Realistische Schätzungen der Schadenshöhe seien nicht möglich gewesen; dies ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin zunächst einen erheblich niedrigeren Betrag genannt habe. Die Beklagte habe im Übrigen auch nicht versucht, auseinanderzuhalten, inwieweit tatsächlich ihr ein Schaden entstanden und inwieweit demgegenüber lediglich Kunden geschädigt worden seien. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes habe das notarielle Schuldanerkenntnis auch keinen deklaratorischen, sondern abstrakten Charakter. Die Beklagte habe vor der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses eine seelische Zwangslage der Klägerin ausgenutzt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass bereits vor dem Gespräch mit der Klägerin ein Notartermin durch die Beklagte vereinbart worden sei. Darüber hinaus sei der Klägerin auch keinerlei Bedenkzeit von der Beklagten eingeräumt worden. Desweiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Klä...

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