Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung. Beschwerde. Einigungsstelle. Zulässigkeit. Unzulässige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen Einsetzung einer Einigungsstelle bei fehlender Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 98 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 87 Abs. 2 ArbGG gelten für das Beschwerdeverfahren die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften unter anderem über die Einlegung der Berufung und ihre Begründung.

2. Eine Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art der angefochtene Beschluss nach Ansicht der Beschwerdeführerin unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht; die Beschwerdebegründung muss sich deshalb mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen, wenn sie diesen bekämpfen, will.

3. Zur Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung muss die Beschwerdeführerin darlegen, warum sie die Begründung des Arbeitsgerichts für unrichtig hält.

4. Wird die Begründung des Arbeitsgerichts von der Arbeitgeberin nicht in Zweifel gezogen und stattdessen lediglich der Betriebsrat dafür kritisiert, dass er sich weigert, den Vorschlag der Arbeitgeberin zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit zu akzeptieren und beschlossen hat, die Einigungsstelle anzurufen, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses.

 

Normenkette

ArbGG § 87 Abs. 2, § 98; ZPO § 520 Abs. 3; ArbGG § 98 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Entscheidung vom 20.09.2012; Aktenzeichen 9 BV 45/12)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. September 2012, Az.: 9 BV 45/12, wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) gehört der Z.-Gruppe an. Sie betreibt in C-Stadt einen Produktionsbetrieb mit ca. 170 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der aus sieben Mitgliedern bestehende örtliche Betriebsrat (Beteiligter zu 1).

Die Beteiligten streiten über den Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zum Thema "flexible Arbeitszeit", nachdem sowohl der Konzernbetriebsrat als auch der Betriebsrat die im Jahr 2005 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung zum 31.12.2011 gekündigt haben. Seither verhandelten die Beteiligten vergeblich über den Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung. In der Sitzung vom 04.09.2012 beschloss der Betriebsrat, die gerichtliche Einsetzung der Einigungsstelle zu beantragen. Mit am 06.09.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz 1eitete er das vorliegende Beschlussverfahren ein.

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses gerügt. Sie vermutete, dass das Ersatzmitglied Y. X. nicht zur Betriebsratssitzung am 04.09.2012 geladen worden sei.

In entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG wird von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.09.2012 (dort S. 2-4 = Bl. 63-65 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 20.09.2012 RArbG W. U. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Neuabschluss einer Betriebsvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit im Werk C-Stadt" bestimmt und die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt.

Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der örtliche Betriebsrat habe ein Mitbestimmungsrecht im Kernbereich der sozialen Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht stehe nicht dem Konzernbetriebsrat zu, weil ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung nicht ersichtlich sei und auch von der Arbeitgeberin nicht behauptet werde. Ausweislich der im Termin überreichten Unterlagen sei der Betriebsratsbeschluss vom 04.09.2012 ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf Ziffer II des erstinstanzlichen Beschlusses (dort S. 5-8 = Bl. 66-69 d.A.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 27.09.2012 zugestellt worden ist, hat die Arbeitgeberin mit am 11.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz unter gleichzeitiger Begründung Beschwerde eingelegt.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der Betriebsrat verweigere die Unterzeichnung ihres Entwurfs einer neuen Betriebsvereinbarung aus eigenen machtpolitischen bzw. gewerkschaftsgetriebenen Erwägungen. Die Arbeitnehmerschaft stehe nicht hinter der Entscheidung des Betriebsrats. Deutlich mehr als die Hälfte der Belegschaft habe den Betriebsrat in einer Unterschriftenliste aufgefordert, das Angebot der Geschäftsführung zum...

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