Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

sonstiges

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Gewährung von Aktienoptionen der ausländischen Muttergesellschaft an nicht leitende Arbeitnehmer kann dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zustehen. Der Betriebsrat hat zur Prüfung der Frage, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, Anspruch darauf, dass ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die als Gesellschafter der deutschen GmbH fungierende Muttergesellschaft ihre Geschäftsführer über die Verteilungsgrundsätze unterrichten will.

 

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2 i.V.m, § 87 Abs. 1 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Nürnberg (Beschluss vom 23.02.2001; Aktenzeichen 10 BV 169/00)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23.02.2001 Gz. 10 BV 169/00 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Verteilung von Aktienoptionen.

Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin gewählte Betriebsrat. Der Betrieb besteht aus zwei Betriebsteilen in Nürnberg. Es handelt sich um den einzigen Betrieb der Antragsgegnerin. Der frühere weitere Betrieb in Augsburg existiert nicht mehr. Ein Gesamtbetriebsrat besteht daher nicht mehr.

Im Geschäftsjahr 1999/2000 hat die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin nach ihrem „Long Term Incentive Plan” Aktienoptionen an etwa 60 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Antragsgegnerin ohne Mitwirkung des Antragstellers verteilt.

Der Antragsteller ist der Auffassung, nach § 80 Abs. 2 BetrVG stehe ihm das Recht zu, zu erfahren, um welche Mitarbeiter es sich handle und welche Aktienoptionen unter den entsprechenden Mitarbeitern verteilt worden seien. Ihm stehe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Verteilung der Optionen ein Mitbestimmungsrecht zu. Das gleiche Recht stehe ihr wegen der im Monat November 2000 zugeteilten Aktienoptionen zu.

Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten, denen im Geschäftsjahr 1999/2000 Aktien-Optionen zugeteilt wurden, zur Verfügung zu stellen.
  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme der leitenden Angestellten, denen im Monat November 2000 Aktien-Optionen zugeteilt wurden, zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller eine Liste mit den von ihrer Muttergesellschaft L. für das Geschäftsjahr 1999/2000 sowie für den Ausgabetermin November 2000 unterbreiteten Vorschlägen hinsichtlich der bei den Aktien-Optionen zu berücksichtigenden Mitarbeiter und der auf diese entfallenden Stückzahl mit Ausnahme der leitenden Angestellten sowie den Kriterien, von denen sie sich bei der Unterbreitung der Vorschläge hat leiten lassen, zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich

Zurückweisung der Anträge beantragt.

Sie hat vorgetragen, dass die Aktienoptionen nicht von ihr, sondern von der amerikanischen Muttergesellschaft L. … durchgeführt würden. Sie entscheide nach ihrem „Long Term Incentive Plan”, ob, wann, wieviele und zu welchen Konditionen in welchem Zeitraum Optionen verteilt würden und in welchem Zeitraum sie ausgeübt werden müssten oder verfielen. Die Muttergesellschaft sichte die von den einzelnen Business-Units (BUs) getätigten Vorschläge. Diese seien wiederum über die Ländergrenzen hinaus gebildet. Die Mitarbeiter unterzeichneten eine Stock-Options-Vereinbarung nach dem Recht des US-Staates Delaware.

Das Arbeitsgericht Nürnberg hat dem Antrag durch Beschluss vom 23.02.2001 stattgegeben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf I. der Gründe Bezug genommen.

Zur Begründung des Beschlusses hat das Arbeitsgericht unter II. der Gründe ausgeführt, dem Betriebsrat stehe bei der Verteilung der Aktienoptionen ein qualifiziertes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu. Durch das Mitbestimmungsrecht sollten Arbeitnehmer, sofern kein Tarifvertrag eingreife, vor von einseitigem Interesse des Unternehmens orientierten oder willkürlichen Lohngestaltungen geschützt werden. Es gehe um die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit. Zum Lohn zählten alle Geld- oder geldwerten Leistungen oder Vorteile, die mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährt würden. Die Freiwilligkeit der Leistung schließe das Mitbestimmungsrecht nicht aus. Die Aktienoptionen würden mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis gewährt. Hieraus folge auch das umfassende Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG.

Gegen den der Antragsgegnerin am 30.04.2001 zugestellten Beschluss legte diese am 28.05.2001 Beschwerde ein, die sie mit am 26.06.2001 eingegangenem Schriftsatz begründete. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, für sechs Mitarbeiter im Personalbereich seien Aktienoptionen beantragt w...

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