Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz des Arbeitgebers wegen unrichtiger Ausfüllung der Arbeitsbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die falsche Angabe des Kündigungsgrundes in der Arbeitsbescheinigung kann den Arbeitgeber grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichten.

Ein Schaden in Höhe des auf Grund der verlängerten Sperrfrist nicht gezahlten Arbeitslosengeldes entsteht beim Arbeitnehmer jeoch nur dann, wenn endgültig feststeht, dass eine Zahlung durch die Arbeitsverwaltung nicht erfolgt.

Unabhängig davon kann zuvor ein Verzugsschaden eintreten.

 

Normenkette

BGB §§ 275-276, 280, 619a

 

Verfahrensgang

ArbG Lingen (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 2 Ca 394/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 20.11.2002, Az. 2 Ca 394/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten Schadensersatz.

Der am geborene Kläger war bei der Beklagten vom 17.12.2001 bis 16.03.2002 beschäftigt. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen war der Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer (ohne Datum). Wegen des Inhalts wird auf diesen (Blatt 49/50 d. A.) verwiesen.

Am 14.03.2002 richtete die Beklagte an den Kläger das folgende Schreiben:

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zum 18.03.2002 nicht weiter fortsetzen.

Wegen des Inhalts im Übrigen wird auf dieses (Blatt 54 d. A.) verwiesen.

In der Arbeitsbescheinigung bescheinigte die Beklagte dem Kläger Unzuverlässigkeit. Auf Befragen des Arbeitsamtes erklärte die Beklagte gegenüber dem Arbeitsamt B. :

Der Vertrag für Herrn S. war ein unbefristeter Vertrag mit einer Probezeit von drei Monaten.

Herr S. war unpünktlich, unzuverlässig, ist mehrere Male ohne Angaben von Gründen nicht zur Arbeit erschienen. Die erste Abmahnung in schriftlicher Form erfolgte zum 25.02.2002. Vorher gab es mehrere mündliche Abmahnungen.

Durch Bescheid vom 02.10.2002 des Arbeitsamtes B. wurde für den Kläger eine Sperrzeit festgelegt für einen Zeitraum vom 15.03.2002 bis 06.06.2002 (Blatt 46/47 d. A.).

Durch Bewilligungsbescheid vom 18.04.2002 wurde für den Kläger Arbeitslosenhilfe gewährt ab 07.06.2002 mit einem Leistungsbetrag von wöchentlich 149,17 EUR. Hierbei wurde von einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 440,– EUR und einem wöchentlichen Leistungsentgelt von 281,89 EUR ausgegangen, wobei bei einem Prozentsatz von 53 % für die Arbeitslosenhilfe sich ein Leistungssatz von 149,17 EUR ergab (Blatt 51 d. A.).

Gegen den Bescheid vom 02.10.2002 legte der Kläger mit Schriftsatz vom 31.10.2002 Widerspruch ein und begründete diesen mit Schriftsatz vom 21.11.2002 (Blatt 79 bis 81 d. A.).

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Arbeitgeber falsche Angaben in der Arbeitsbescheinigung gemacht habe. Zum anderen sei eine Kündigung nicht ausgesprochen, da das Arbeitsverhältnis bis zum 16.03.2002 befristet gewesen sei. Die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses alleine mit Arbeitsmangel begründet worden. Es sei nicht richtig, dass der Kläger eine Abmahnung erhalten habe oder sich ansonsten arbeitsvertragswidrig verhalten habe.

Ihm stehe wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu in Höhe des Betrages, den der Kläger als Leistungsentgelt wöchentlich brutto in Höhe von 281,39 EUR erhalten hätte. Für zwölf Wochen mache dieses einen Betrag in Höhe von 3.376,68 EUR aus.

Der Kläger sei auch berechtigt, direkt vor dem Arbeitsgericht zu klagen, da die Erfolgsaussicht einer Klage vor dem Sozialgericht nicht erkennbar sei.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.376,68 EUR brutto für die Zeit vom 15.03.2002 bis 06.06.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, ihre Angaben in der Arbeitsbescheinigung seien zutreffend. Der Kläger sei wiederholt unpünktlich, teilweise überhaupt nicht zur Arbeit erschienen. Er sei zunächst mündlich, später schriftlich durch Schreiben vom 25.02.2002 abgemahnt worden. Gleichwohl habe er erneut am 12.03.2002 unentschuldigt gefehlt.

Tatsächlich habe die Beklagte auch eine Kündigung ausgesprochen.

Die Beklagte hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch sei unbegründet, so lange nicht endgültig geklärt sei, ob die Verhängung der Sperrfrist aufrechterhalten bleibe im Hinblick auf das laufende Widerspruchsverfahren. Der Kläger müsse zudem sämtliche Rechtsmittel vorab ausschöpfen.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 20.11.2002 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Wert des Streitgegenstandes auf 3.376,68 EUR festgesetzt. Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 59 bis 65 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 10.12.2002 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 06.01.2003 Berufung ein und begründete diese mit einem am 03.02.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Zur Begründung der Berufung trä...

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