Entscheidungsstichwort (Thema)

Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Erteilung einer Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten. Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über den E-Mail-Verkehr

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das Wort "Benennen" in §§ 37 Abs. 1 und 38 DSGVO erfordert, dass eine Person als Datenschutzbeauftragter bezeichnet wird. Mit der Benennung wird die Position individualisiert und einer bestimmten Person zugeschrieben.

2. Aus § 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich ein Auskunftsrecht über die gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit es sich um die in § 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben handelt. Ein Anspruch auf Überlassung gesamter Inhalte wie z.B. Personalakten besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten handelt.

3. Es besteht kein Anspruch auf Auskunftserteilung über den gesamten E-Mail-Verkehr. Denn dem Beschäftigten ist der E-Mail-Verkehr bekannt, den er selbst geführt oder erhalten hat, so dass es nach dem Schutzzweck keinen Anlass gibt, diesen gesamten Email-Verkehr zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen. Dazu werden aber keine vollständigen Kopien aller Unterlagen benötigt.

 

Normenkette

DSGVO § 15 Abs. 1, 3, § 37 Abs. 1, 5, 7, §§ 38-39

 

Verfahrensgang

ArbG Hameln (Entscheidung vom 26.06.2019; Aktenzeichen 3 Ca 24/19)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.04.2021; Aktenzeichen 2 AZR 342/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 26.06.2019, 3 Ca 24/19 teilweise unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der am 21.05.2019 erteilten Auskunft waren, zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger, soweit er mit dem Antrag zu 4) eine Kopie seines E-Mailverkehrs und der Mails verlangt, die ihn namentlich erwähnen, zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter der Beklagten, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung einer Kopie nach § 15 Abs.3 DSGVO.

Der Kläger war seit 01.01.2019 bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist gem. Arbeitsvertrag vom 18.12.2018 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 18.12.2018 zu einem monatlichen Bruttoentgelt i. H. v. 5.202,00 € zzgl. Sonderzahlungen und Bonuszahlungen gem. Zielvereinbarung beschäftigt. Im Zuge der Einstellungsgespräche am 28.11.2018 und 06.12.2018 sprachen die Parteien unter anderem darüber, dass der Kläger Datenschutzbeauftragter werden solle. Einzelheiten zu dem Inhalt der Gespräche sind streitig.

Bei der Beklagten sind mindestens 10 Mitarbeiter mit der automatischen Datenverarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Das Amt des bei der Beklagten bestellten Datenschutzbeauftragten C. B. endete am 31.12.2018. Unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde für den Kläger die Teilnahme an der Schulung TÜV-Nord zum Thema Datenschutzbeauftragter für den Zeitraum 11. bis 14.02.2019 gebucht.

Am 09.01.2019 ging folgende Nachricht an alle Mitarbeiter:

"Die Geschäftsführung informiert

Betreff: Neuer Datenschutzbeauftragter zum 01.01.2019

Kategorie: Geschäftsführung Infos

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Mit Wirkung zum 01.01.2019 haben wir die Rolle des Datenschutzbeauftragten zu Legal im Bereich C verlagert.

Mit dieser Veränderung haben wir eine bessere Trennung zwischen dem Betrieb von IT-Systemen und der juristischen Auseinandersetzung mit Regeln und Vorschriften erreicht. A. ist ab sofort Euer Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Nach seiner Einarbeitung und Schulung wird offiziell die Rolle des Datenschutzbeauftragen übernehmen.

Vielen Dank an C., der uns fast 20 Jahre als Datenschutzbeauftragter zur Seite gestanden hat.

Viele Grüße

...

Erstellt am 09.01.2019 von P. H./PMR"

Auf Blatt 17 der Akte wird Bezug genommen.

Am 16.01.2019 hörte die Beklagte durch Frau A. E. den Betriebsrat zur beabsichtigten Probezeitkündigung an. Für den Inhalt der Anhörung wird auf Blatt 28 der Akte Bezug genommen. Der Betriebsrat hat ausweislich des Anhörungsschreibens vom 16.01.2019 noch am selben Tag zugestimmt. Am 17.01.2019 erhielt der Kläger das Kündigungsschreiben vom 16.01.2019. Die Kündigung wurde zum 31.01.2019 erklärt. An der Fortbildung zum Datenschutzbeauftragten nahm der Kläger nicht mehr teil.

Auf Verlangen des Klägers vom 11.03.2019 erteilte die Beklagte Auskunft über die personenbezogenen Daten bzw. Kategorien personenbezogener Daten des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Für den Inhalt der Auskunft wird auf Blatt 92 der Akte Bezug genommen. Außerdem stellte sie dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten in elektronischer Form als sogenannte ZIP-Dateien zur Verfügung.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei im Zeitpunkt der Kündi...

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