Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitwunsch. Ablehnungsgründe

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber kann dem Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerinnen nur dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenhalten, die der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen, nicht jedoch seinen Wunsch, ein von ihm vorgegebenes Arbeitsvertragsformular im Zuge der Arbeitszeitreduzierung zu unterzeichnen, in dem unter anderem ein von der Arbeitnehmerin abgelehnter Tarifwechsel vereinbart ist; §§ 15 b BAT, 11 TV-L.

 

Normenkette

BAT § 15b

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 20a Ca 5879/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 – Az.: 20a Ca 5879/08 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 75% auf künftig 50% Stunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten auch in der Berufung über einen Teilzeitwunsch der Klägerin von 75 % auf 50 % der Vollarbeitszeit, zunächst befristet auf ein Jahr, dabei auch darüber, ob zwischen den aufgrund beidseitiger Zugehörigkeit zu den jeweiligen Tarifabschlussparteien tarifgebundenen Parteien gegenwärtig der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unmittelbar und zwingend gilt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin), Mitglied der Ärztegewerkschaft Marburger Bund Bayern und Mitglied der Tarifkommission des Marburger Bundes, ist seit 01.07.1993 zunächst befristet, später auf unbestimmte Zeit und seit 13.10.2003 zu 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten, im G des Beklagten und Berufungsbeklagten (künftig: Beklagter) als Angestellte im Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt.

Der Marburger Bund und mit ihm die Klägerin vertritt die Auffassung, dass zwischen seinen Mitgliedern und dem Beklagten nach wie vor der BAT gilt, weil dessen Kündigung durch die Gewerkschaft ver.di ohne deren Bevollmächtigung seitens des Marburger Bundes erfolgt sei.

§ 15 b BAT lautet auszugsweise:

Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen ….

§§ 11 TV-L lautet auszugsweise:

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen ….

Mit Schreiben vom 29.10.2007 (Bl. 7 d.A.) hat die Klägerin bei dem Beklagten eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 50 % befristet für ein Jahr beantragt. Mit Schreiben vom 19.12.2007 (Bl. 8 d.A.) hat der Beklagte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe kein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter vorgelegt. Sofern es zum Abschluss eines Arbeitszeitreduzierungsvertrags komme, sei das vom Staatsministerium der Finanzen veröffentlichte Muster für einen Änderungsvertrag (Muster Bl. 12/12 R d.A.) zu verwenden. In diesem Mustervertrag erkennt die Arbeitnehmerin insbesondere an, dass auf ihr Arbeitsverhältnis nicht wie im bisherigen Arbeitsvertrag der BAT, sondern der TV-L zur Anwendung kommt.

Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2008 (Bl. 1010/11 d.A.) hat der Beklagte bekräftigt, er sei zur gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin bereit, dies aber nur, wenn die Klägerin den vom Bayerischen Staatsministerium vorgeschriebenen Änderungsvertrag (s.o.) unterzeichne.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2008 hat die Klägerin den Beklagten bei dem Arbeitsgericht München verklagt, einer Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit von bislang 75 % auf künftig 50 % Stunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, auch gemäß § 8 TzBfG sei eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit möglich. Der Beklagte habe keine der Verringerung ihrer Arbeitszeit entgegenstehenden Gründe vorgetragen. Jedenfalls könne sie aus § 15 b Abs. 2 BAT eine befristete Teilzeit beanspruchen. Der Beklagte wolle lediglich der befristeten Teilzeit nur zustimmen, wenn die Klägerin...

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