Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Treueprämie

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung befasst sich mit dem Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer von der Arbeitgeberin versprochenen Treueprämie sowie dem Bestehen eines Abfindungsanspruchs eines Arbeitnehmers auf der Basis einer vom Gesamtbetriebsrat der Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin zulasten der Arbeitgeberin geschlossenen Betriebsvereinbarung.

 

Normenkette

BGB §§ 313, 162, 613a

 

Verfahrensgang

ArbG München (Urteil vom 20.06.2008; Aktenzeichen 19a Ca 16202/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen 1 AZR 375/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird dasEndurteil des Arbeitsgerichts München vom20. Juni 2008, Az.: 19 a Ca 16202/07 wie folgt abgeändert:

Schlussurteil:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/25 und der Kläger 21/25.
  3. Der Streitwert für dieses Schlussurteil wird auf 100.973,32 EUR festgesetzt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Beklagte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der I. GmbH (fortan: Schuldnerin) eine Forderung des Klägers in Höhe von EUR 44.723,00, der ein Abfindungsanspruch zugrunde liegt, zur Tabelle zu nehmen hat.

Der Kläger war seit 01.03.1996 bei der S. AG beschäftigt. Aufgrund eines Betriebsübergangs ging sein Arbeitsverhältnis zum 01.10.2005 auf die B. M. GmbH & Co. OHG über.

Zum 01.07.2006 übertrug die B. M. GmbH & Co. OHG die Aktivitäten der Abteilung „Customer Care”, in der der Kläger beschäftigt war, auf die I. GmbH (Schuldnerin), mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Schuldnerin überging.

Die Schuldnerin ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der B. M. GmbH & Co. OHG.

Das Amtsgericht München – Insolvenzgericht – hat mit Beschluss vom 29.09.2006, Az. 1503 IN 3271/06 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 01.01.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ab dem 01.10.2006 fortgeführt. Aufgrund eines Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien endete das Arbeitsverhältnis am 28.02.2007.

Mit Datum vom 31. Mai 2006 hat der bei der B. GmbH & Co. OHG bestehende Gesamtbetriebsrat eine Vereinbarung mit B. GmbH & Co. OHG geschlossen, die die Überschrift „Protokollnotiz zur Überleitung der Beschäftigungsbedingungen der von der B. GmbH & Co. OHG Customer Care zur I. GmbH übergehenden Mitarbeiter (Tarifkreis/Vertragsgruppen AT und FK)” trägt und unter dem Gliederungspunkt „2. Nachteilsausgleich bei betriebsbedingter Kündigung” folgende Regelung enthält:

In der Protokollnotiz vom 31.05.2006 steht unter Ziffer 2 mit der Überschrift „Nachteilsausgleich bei betriebsbedingter Kündigung”:

„Aus heutiger Sicht sind keine betriebsbedingten Kündigungen vorgesehen.

Sollte es jedoch in München dennoch vor dem 30.09.2008 zu betriebsbedingten Kündigungen / Aufhebungsverträgen zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung bei I. kommen, erhalten Mitarbeiter, die aus I. ausscheiden, ohne gleichzeitig in den Ruhestand zu gehen, von I. eine Abfindung auf Basis des Bruttomonatseinkommens im Übertrittszeitpunkt nach der am jeweiligen Standort derzeit (Stand 30.05.2006) bestehenden / letztgültigen S. B. M. Sozialplanregelung.”

Neben den in der Berufungsinstanz noch anhängigen Streitgegenständen hat der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht München am 27. November 2007 eingegangenen Klage vom 26. November 2007 Vergütungsansprüche im Gesamtbetrag von 17.825 EUR verfolgt. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte diese Forderung anerkannt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 28 Mai 2008 erging ein Teilanerkenntnisurteil, wonach der Beklagte verurteilt wird, eine Insolvenzforderung in Höhe von 17.835 EUR zur Insolvenztabelle zu nehmen.

Weiterhin streitig blieb die Forderung des Klägers, dass ein Abfindungsanspruch in Höhe von 44.722,47 EUR zur Insolvenztabelle genommen wird.

Zur Begründung verweist der Kläger auf die Protokollnotiz vom 13. Mai 2006 sowie auf eine Betriebsvereinbarung zwischen der S. AG und dem Betriebsrat des Standortes München M. vom 26. September 2003, wo nach gemäß 4 bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung zu zahlen sei, die im vorliegenden Fall 44.722,47 EUR betrage.

Mit seiner erstinstanzlichen Klage hat der Kläger weiterhin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 56.520,– EUR als Masseverbindlichkeit begehrt.

Zur Begründung hat er auf ein Schreiben der Schuldnerin vom 26. Juni 2006 Bezug genommen, und nach ihm eine zusätzliche Vergütung zugesagt wurde, wenn sein Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni 2008 ununterbrochen fortbestehe. Im Einzelnen hat er dazu vorgetragen, der Be...

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