Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 11.05.1994; Aktenzeichen 3 Ca 3331/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.05.1994 – 3 Ca 3331/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten mit Schreiben vom 14.12.1993 ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Der Kläger war seit dem 05.03.1990 als CAD-Konstrukteur bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von 5.050,– DM beschäftigt. Er ist am 20.10.1957 geboren, verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seine Frau ist nicht berufstätig.

Bereits am 08.02.1993 kündigte die Beklagte dem Kläger wegen Arbeitsmangel ordentlich zum 31.03.1993. Diese Kündigung wurde vom Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 19.05.1993 für unwirksam erklärt. Mit Schreiben vom gleichen Tag forderte der Kläger die Beklagte auf, sein rückständiges Gehalt für den Monat April 1993 zu bezahlen. Auch die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag zur Arbeitsaufnahme auf und teilte mit, das rückständige Gehalt werde nach Freigabe durch das Arbeitsamt überwiesen. Trotzdem kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis gleichzeitig erneut aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.1993. Am 28.05.1993 kündigte die Beklagte wiederum einerseits ohne Einhaltung einer Frist, andererseits ordentlich zum 30.09.1993. Die Beklagte berief sich im anschließenden Kündigungsschutzverfahren auf Arbeitsmangel. Das Arbeitsgericht Siegburg stellte mit Urteil vom 21.10.1993, dem Kläger zugestellt am 15.11.1993, fest, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 19.05.1993 noch durch die Kündigungen vom 28.05.1993 aufgelöst worden ist.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger für die Zeit vom 01.08.1993 bis 30.06.1994 einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma B. in Troisdorf abgeschlossen. Nach dem schriftlichen Vertrag vom 28.06.1993 sollte während der dreimonatigen Probezeit eine einmonatige Kündigungsfrist zum Monatsende und anschließend die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen für die Kündigung gelten.

Mit Schreiben vom 29.10.1993 forderte die Beklagte den Kläger auf, umgehend seine Arbeit bei ihr wieder aufzunehmen. Der Kläger ließ über seine Prozeßbevollmächtigten unter dem 20.11.1993 antworten, daß er einerseits die Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung seitens der Beklagten begrüße und seine Arbeitskraft anbiete, andererseits er aber wegen bestehender Lohnrückstände in Höhe von insgesamt 20.950,– DM zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung geltend mache. Auf den Wortlaut des Schreibens im einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 17 d.A.).

Mit Schreiben vom 02.12.1993 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß nunmehr alle Rückstände ausgeglichen seien und er sich spätestens am 06.12.1993 wieder zur Arbeitsaufnahme bei ihr einfinden solle. Dieses Schreiben ist dem Kläger am 07.12.1993 zugegangen. Da der Kläger eine Tätigkeit bei der Beklagten nicht aufnahm, sprach die Beklagte mit Schreiben vom 14.12.1993 die streitgegenständliche Kündigung aus.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß er weiterhin zur Zurückhaltung seiner Arbeitsleistung berechtigt gewesen sei, weil noch Ansprüche auf Weihnachts- und Urlaubsgeld offen seien und ihm auch nicht bekannt gewesen sei, ob die Beklagte auch die rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt habe.

Darüber hinaus hat der Kläger die Ansicht vertreten, er habe wegen des Ersatzarbeitsverhältnisses seinen Arbeitsplatz fernbleiben dürfen. Die Beklagte sei wegen § 12 KSchG verpflichtet gewesen, die Rechtskraft des am 15.11.1993 zugestellten Urteils vom 21.10.1993 abzuwarten, um ihm Gelegenheit zu geben, das in § 12 KSchG festgelegte Sonderkündigungsrecht innerhalb der Wochenfrist zu nutzen.

Im übrigen hat der Kläger die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt, weil es ihm im Hinblick auf das Kündigungsgebahren der Beklagten nicht mehr zumutbar sei, bei dieser zu arbeiten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 14.12.1993, dem Kläger zugegangen am 15.12.1933, nicht mit Wirkung vom 15.12.1993 aufgelöst ist;
  2. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 20.200,– DM aber nicht unterschreiten sollte, aufzulösen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, daß die außerordentliche Kündigung berechtigt sei. Dem Kläger habe kein Zurückbehaltungsrecht mehr zugestanden, zumal alle Forderungen durch sie ausgeglichen worden seien. Auf das Datum der Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts vom 21.10.1993 komme es nicht an, da der Kläger durch sein Schreiben vom 20.11.1993 auf sein Wahlrecht aus § 12 KSchG verzichtet habe.

Durch Urteil vom 11.05.1994 hat das Arbeitsgericht der Feststellungsklage stattgegeben, das Arbeitsverhältnis zum 15.12.1993 aufgelöst und d...

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