Entscheidungsstichwort (Thema)

erweiterte Pfändung. Unterhaltsgläubiger. Differenz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Zusammentreffen von früheren Lohnpfändungen nach § 850 c ZPO und einer erweiterten Lohnpfändung nach § 850 d ZPO gebührt dem Unterhaltsgläubiger jedenfalls die Differenz aus dem weitergehenden Pfändungszugriff.

2. Der von dem Vollstreckungsgericht in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß festgesetzte pfändbare Betrag ist für das Prozeßgericht bindend. Der Drittschuldner kann sich nur mit der Erinnerung dadauf berufen, daß der pfandfreie Betrag unrichtig festgesetzt worden ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 620, 850c, 850d

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 06.09.1996; Aktenzeichen 2 Ca 11602/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.09.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 11602/94 – abgeändert:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.509,– DM nebst 5.450,34 DM Zinsen für die Zeit vom 01.02.1992 bis zum 30.04.1997 und weiteren Zinsen in Höhe von 4 % p.a. von 53.509,– DM seit dem 01.05.1997 zu zahlen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um die Zahlung gepfändeten Arbeitseinkommens.

Der Streitverkündete ist bei der Beklagten, die einen Fruchtgroßhandel betreibt, beschäftigt. Sein monatlicher Nettoverdienst beträgt seit 1992 zumindest 2.200,– DM. Die Klägerin war bis zum 25.03.1991 die Ehefrau des Streitverkündeten. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde eine einstweilige Anordnung erlassen, in der dem Streitverkündeten aufgegeben wurde, zu Händen der Klägerin für das Kind C monatlichen Unterhalt in Höhe von 304,– DM für Mai 1990 sowie 385,– DM für Juni 1990 und jeweils 385,– DM seit dem 01.11.1990 monatlich zu zahlen. Ferner wurde ihm aufgegeben, an die Klägerin Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 330,– DM seit dem 01.05.1990 zu zahlen.

Am 21.12.1990 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs – und Überweisungsbeschluß, durch den wegen des Unterhaltsrückstandes von 3.329,– DM und wegen der monatlichen Unterhaltsansprüche für die Klägerin und ihre Tochter in Höhe von insgesamt 715,– DM das gesamte gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen des Streitverkündeten bei der Beklagten gepfändet wurde. Den pfandfreien Betrag setzte das Vollstreckungsgericht auf 700,– DM monatlich zuzüglich ¼ des Mehrbetrages fest. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der Beklagten am 07.01.1991 zugestellt. Diese erkannte die Forderung an, erklärte aber gleichzeitig, daß Ansprüche anderer Personen vorlägen und Vorpfändungen in Höhe von ca. 60.000,– DM bestünden.

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß von dem Arbeitseinkommen des Streitverkündeten monatlich mindestens 571,– DM erfaßt habe. In der Zeit von 1992 bis Juni 1995 hätte die Beklagte nach ihrer Berechnung insgesamt 23.982,– DM an sie abführen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 23.982,– DM nebst 1.265,40 DM Zinsen für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.06.1995 und weitere Zinsen in Höhe von 4 % von 23.982,– DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vor allem auf die bestehenden Vorpfändungen verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.09.1996 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe und des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Bl. 81 ff d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 08.10.1996 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin am 06.11.1996 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 03.01.1997 begründet worden ist. Nach ihrer Ansicht hat das Arbeitsgericht vor allem verkannt, daß es sich bei der Pfändung um eine solche wegen bestehender Unterhaltsansprüche gehandelt habe und daß für eine solche Pfändung gem. § 850 d ZPO besondere Bestimmungen gälten. Zudem habe das Arbeitsgericht vorrangige Pfandrechte angenommen, obwohl diese bislang nicht dargetan worden seien. Selbst wenn man aber unterstellen würde, daß die behaupteten Vorpfändungen bestünden, so würde das an der Berechtigung der Klage nicht viel ändern. Von der Pfändung erfaßt worden und daher abzuführen gewesen seien jedenfalls folgende Beträge:

Januar bis Juni 1992 = 6 × 571,– DM

(1.125,– DM „erweiterte Pfändung” – 554,– DM „normale Pfändung) =

3.426,– DM,

Juli 1992 bis März 1997 = 57 × 863,50 DM

(1.125,– DM – 261,50 DM) =

49.219,50 DM,

insgesamt also

52.645,50 DM.

Die Klägerin beantragt – unter Rücknahme der Berufung im übrigen –,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.09.1996 – 2 Ca 11602/94 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.509,– DM nebst 5.450,34 DM Zinsen für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 30.04.1997 und weitere Zinsen in Höhe von 4 % p.a. von 53.509,– DM seit dem 01.05.1997 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die von der Klägerin berechneten pfändbaren Bezüge des Schuldners für falsch. Gem. § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO sei dem Sc...

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