Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 03.08.1993; Aktenzeichen 16 Ca 1683/93)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.08.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 16 Ca 1683/93 – abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung mit Schreiben vom 18. Januar 1993 zum 31. März 1993.

Der Beklagte war Inhaber einer Firma für Industrie- und Kanalreinigung etc. Der Kläger war bei ihm ab April 1992 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ab 25.01.1993 wurde der Kläger von der Arbeit freigestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 1993 (Bl. 3 d.A.), dem Kläger zugegangen am 13. Februar 1993, kündigte die Beklagte zum 31. März 1993. Gegen diese Kündigung richtet der Kläger die vorliegende Kündigungsschutzklage, die am 23. Februar 1993 bei Gericht eingegangen ist. Er hat behauptet, die Kündigung sei wegen eines Betriebsüberganges erfolgt; sie diene der Umgehung des § 613a BGB. Der Beklagte habe nämlich sein Anlagevermögen, zudem seinen gesamten Fahrzeugpark sowie die Werkstatteinrichtung und die Spezialausrüstung für Reinigungen am 23. Januar 1993 einer Firma H. bzw. einer Tochtergesellschaft von ihr übergeben; dazu einen Sozial-Container, einen Büro-Container, eine Fahrzeughalle sowie sämtliche Geschäftsunterlagen, namentlich die Kundenverträge. Von dem Vorgang habe er seine Kunden mit Schreiben vom 23. Januar 1993 (Bl. 16 d.A.) unterrichtet.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beklagten durch die von dem Beklagten ihm gegenüber mit Schreiben vom 18. Januar 1993 ausgesprochene und am 13. Februar 1993 zugegangene Kündigung nicht beendet wurde.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Begründung, er habe lediglich sein Anlagevermögen nicht aber seinen Betrieb verkauft, darunter auch diverse Spezialfahrzeuge als Teil des Fahrzeugparks, und zwar am 16. Januar 1993. Zudem sei die Kündigung bereits am 18. Januar 1993 – und zwar mündlich – ausgesprochen worden. In Anbetracht dessen habe der Kläger die Klagefrist für seine Kündigungsschutzklage versäumt.

Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 03. August 1993 zugesprochen und den Streitwert auf 18.420,– DM festgesetzt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 02.09.1993 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.09.1993 durch Schriftsatz seines Rechtsanwaltes Berufung eingelegt, die er am 27.10.1993 begründet hat. Er bestreitet nach wie vor eine Betriebsveräußerung im Sinne von § 613a BGB. Die Firma H. habe lediglich das Anlagevermögen gekauft, um es nach Aufteilung in verschiedenen Konzernunternehmen zu verwenden. Sein eigener Betrieb sei im Gewerberegister per 23. Januar 1993 gelöscht worden; mit Wirkung vom gleichen Datum sei die steuerliche Abmeldung erfolgt sowie die Abmeldung von Telefon, Telefax, Wasser und Strom. Der Beklagte wiederholt zudem seine Behauptung einer mündlichen Kündigung am 18. Januar 1993 und bestreitet nunmehr seine Passivlegitimation.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er wiederholt und erläutert seine erstinstanzlichen Rechtspositionen mit ergänzendem Sachvortrag. Es sei nicht unstreitig, daß der Betriebsübergang am 23. Januar 1993 stattgefunden habe; vielmehr wisse er nicht, wann dieser geschehen sei. Nach seiner Kenntnis sei zwar der gesamte Fahrzeugpark am 23. Januar 1993 übergeben worden. Entscheidend für den Zeitpunkt eines Betriebsüberganges sei aber der Übergang der Leitungsmacht, zu der auch die Kenntnis der Geschäftsunterlagen gehöre. Mit Rücksicht darauf müsse er davon ausgehen, daß der Betriebsübergang irgendwann Anfang Februar 1993 gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig: Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Sie hatte auch in der Sache Erfolg. Die Klage war abzuweisen, weil sie zwar zulässig aber nicht begründet ist.

Die Klage ist zulässig, obwohl sie mit einem Betriebsübergang begründet und mit der Behauptung, die Kündigung seiwegen dieses Betriebsüberganges erfolgt, gegen den alten Arbeitgeber gerichtet wird. In solchen Fällen ist eine Kündigungsschutzklage gegen den alten Arbeitgeber allerdings unter Umständen wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig gehalten worden (Arbeitsgericht Stade, Urteil vom 14.12.1987 – 2 Ca 279/87 in DB 1988, 918). Ob dem zu folgen ist, wenn die Klage allein auf § 613a Abs. 4 BGB gestützt wird, mag dahinstehen, da dieser Fall hier nicht anzunehmen ist: Dem Klagevorbringen kann entnommen werden, daß jedenfalls...

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