Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Frage warum Ausschlußfristen unbeachtlich sind

 

Leitsatz (redaktionell)

Vertragliche Ausschlußfristen erfassen nicht hohe Schadensersatzansprüche aus kriminellen Handlungen der Vertragsparteien (hier 1,3 Mio und 0,4 Mio DM).

 

Orientierungssatz

1. Vereinbaren die Parteien, daß alle Ansprüche, die sich aus dem Anstellungsverhalten ergeben, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entstehung geltend gemacht werden, so werden damit nur Ansprüche erfaßt, die "normalerweise" bei der Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses anfallen.

2. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 227/95.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611, 823

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 07.01.1994; Aktenzeichen 10a Ca 4610/90)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 31.05.1995; Aktenzeichen 8 AZR 227/95 sonstige Erledigung)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446045

BB 1995, 1295 (L1)

ARST 1995, 237 (L1)

ArbuR 1995, 411 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

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