Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilzeitbegehren. Bestimmtheit. betriebliche Gründe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG ist nicht hinreichend bestimmt, wenn darin nur ein Arbeitszeitrahmen (z. B. 20 bis 25 Wochenstunden) vorgegeben wird.

2. Ein weiteres Teilzeitbegehren, das während des Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines vorangegangenen Teilzeitbegehrens gestellt wird und erkennbar nur das Fehlen bestimmter formeller Voraussetzungen des ersten Begehrens abstellen soll, kann hinsichtlich des gewünschten Beginns der Teilzeit anhand des Klageantrags auszulegen sein, mit dem das erste Änderungsverlangen gerichtlich weiterverfolgt worden ist.

3. Die Tätigkeit als Kundenberater in einer Bank erfordert in der Regel keine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 13.01.2009; Aktenzeichen 1 Ca 3093/08 h)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 13. Januar 2009 – 1 Ca 3093/08 h – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Verringerungsverlangen der Arbeitszeit der Klägerin von 39 Stunden pro Woche auf 22,5 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit der Klägerin.

Die Klägerin, geboren am 20. Mai 1976, ist als Bankkauffrau bei der beklagten Bank tätig, die in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Klägerin wird als Kundenberaterin im „C-Segment” in der Zweigstelle B eingesetzt. Sie ist Mutter eines im Jahr 2005 geboren Sohnes und nahm bis zum 12. August 2008 Elternzeit.

Vor ihrer Rückkehr aus der Elternzeit begehrte die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2008 eine Teilzeitbeschäftigung anstelle der bisherigen Vollzeittätigkeit. Darin heißt es:

„…zum 12. Mai 2008 endet meine in Anspruch genommene Elternzeit. Ab diesem Zeitpunkt beantrage ich Teilzeitarbeit. Meine Arbeitszeit soll auf einen Umfang zwischen 20 und 25 Wochenstunden verringert werden. Dazu stelle ich mir z. B. eine der folgenden Arbeitsvarianten vor:

Variante 1: Jeden Morgen bis zur Mittagspause.

Variante 2: Drei komplette Arbeitstage pro Woche.

Variante 3: Eine Woche arbeiten – eine Woche frei…”

Nachdem die Beklagte mit der Klägerin am 11. März 2008 das Teilzeitbegehren erörtert hatte, lehnte sie es „aus betrieblichen und organisatorischen Gründen” mit Schreiben vom 26. März 2008 ab.

Mit der am 25. Juli 2008 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Teilzeitbegehren weiter mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 40 bzw. 39 Stunden pro Woche (Vollzeittätigkeit) in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet. Hilfsweise hat sie zunächst mit der Klage begehrt, die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis mittwochs täglich von 08:15 Uhr bis 18:15 Uhr am Montag und 16:15 Uhr am Dienstag und Mittwoch arbeitet.

Nachdem in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Bedenken gegen die Begründetheit der Klage wegen der Unbestimmtheit des Teilzeitverlangens vom 18. Januar 2008 erhoben worden waren, hat die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2008 der Beklagten mitgeteilt, sie konkretisiere ihr Verringerungsverlangen dahin, dass ihre Arbeitszeit auf 22,5 Stunden pro Woche verringert werde, wobei sie jeweils montags bis freitags von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr zu arbeiten habe. Hilfsweise sei sie bereit, wöchentlich 22,5 Stunden an drei Tagen, vorzugsweise von montags bis mittwochs, zu arbeiten. Nachdem die Beklagte mit der Klägerin am 24. Oktober 2008 den konkretisierten Antrag erörtert hatte, lehnte sie ihn mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 „aus betrieblichen und organisatorischen Gründen” ab.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin von 40 Stunden pro Woche auf 22,5 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags bis freitags täglich von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr arbeitet,
  2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, der Verringerung der Arbeitszeit auf 23 Stunden pro Woche in der Weise zuzustimmen, dass die Klägerin montags in der Zeit von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 18:15 Uhr arbeitet sowie dienstags und mittwochs jeweils in den Zeiten von 08:15 Uhr bis 12:45 Uhr und von 13:45 Uhr bis 16:15 Uhr.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Aachen hat durch Urteil vom 13. Januar 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Teilzeitbegehren vom 18. Januar 2008 sei unbestimmt und damit unwirksam gewesen. Die Klägerin habe für die Verringerung lediglich eine Bandbreite von 20...

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