Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase des Blockmodells der Altersteilzeit. Unionsrechtliche Betrachtung des Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruchs

 

Leitsatz (amtlich)

Während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell entstehen keine neuen Urlaubsansprüche, die am Ende des Arbeitsverhältnisses abzugelten wären.

 

Normenkette

ATzA § 2 Fassung: 2005-12-22, § 4 Fassung: 2005-12-22, § 5 Fassung: 2005-12-22; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 2; BUrlG §§ 1, 7 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Entscheidung vom 22.03.2018; Aktenzeichen 2 Ca 706/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen 9 AZR 33/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 22.03.2018 in Sachen2 Ca 706/17 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Urlaub für Kalenderjahre, in denen sich der Kläger in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell befunden hat.

Der am 1953 geborene Kläger stand seit dem 01.01.1991 zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als AT-Mitarbeiter und erzielte hieraus einen monatlichen Verdienst in Höhe von 5.448,22 € brutto.

Am 28.11.2006 schlossen die Parteien auf der Grundlage eines Sozialplans zur Neuausrichtung der AMB G I S GmbH vom 07.04.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung, auf deren vollständigen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 - 6 d. A.). Ziffer 1 Abs. 1 der ATZ-Vereinbarung der Parteien lautet:

"Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 01.12.2009 im gegenseitigen Einvernehmen als Altersteilzeit- arbeitsverhältnis fortgeführt. Es endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf, am 30.11.2015."

Dabei gingen die Parteien davon aus, dass der Kläger ab dem 01.12.2015 Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann.

Ziffer 2 Abs. 1 der ATZ-Vereinbarung regelt, dass vom Beginn der Altersteilzeit an bis zum 30.11.2012 die regelmäßige Arbeitszeit für den Kläger der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Wochenstunden entsprechen sollte. Ziffer 2 Abs. 3 lautet:

"Ab dem 01.12.2012 erfolgt die Freistellung von der Arbeit, ohne Arbeitsverpflichtung."

Gemäß Ziffer 3 der ATZ-Vereinbarung erhielt der Kläger als Vergütung 50 % seines bisherigen Bruttogehalts ohne Mehrarbeitsvergütung sowie die Hälfte der tariflichen und betrieblichen Sonderzahlungen und der vermögenswirksamen Leistungen sowie eine näher geregelte Aufstockungsleistung von 30 %.

Zum Urlaub verhält sich Ziffer 4 Abs. 1 der ATZ-Vereinbarung wie folgt:

"Der Jahresurlaub richtet sich bis zum 31. Dezember 2011 (= Ablauf des Kalenderjahres, in dem noch volle 12 Monate gearbeitet werden) nach den tariflichen Bestimmungen. Im Jahr 2012 (= Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung) beträgt der Urlaubsanspruch 28 Tage. Ab dem 01.01.2013 besteht kein Urlaubsanspruch."

Ziffer 7 Abs. 1 S. 3 der ATZ-Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, des beigefügten Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft (ATzA) vom 22.12.2005."

Mit seiner Unterschrift unter die ATZ-Vereinbarung bestätigte der Kläger zugleich, dass ihm u. a. der Text des Altersteilzeitabkommens ausgehändigt worden war.

In § 2 Abs. 10 ATzA heißt es:

"Wird die Altersteilzeit im Blockmodell durchgeführt, verkürzt sich der Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung auf Null."

§ 5 ATzA enthält eine Ausschlussfrist wie folgt:

"Nach Beginn der Altersteilzeitarbeit sind alle Ansprüche aus diesem Abkommen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen; andernfalls ist der Anspruch verfallen."

Gemäß § 24 Abs. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe verfallen vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie nicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht worden sind.

In den Kalenderjahren 2009, 2010, 2011 und 2012 erhielt der Kläger jeweils seinen vollen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr in natura gewährt. Als Urlaubsentgelt erhielt er das Altersteilzeitentgelt sowie auch zusätzliches Urlaubsgeld.

Zum 30.11.2015 ging der Kläger wie geplant in den Ruhestand. Erstmals mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 16.02.2017 verlangte der Kläger von der Beklagten Urlaubsabgeltung für den gesamten Zeitraum der Passivphase der Altersteilzeit. Mit Schreiben vom 28.02.2017 lehnte die Beklagte die Forderungen ab und berief sich hierbei auf Ziffer 4 der ATZ-Vereinbarung sowie auf die tarifvertragliche Verfallfrist nach § 24 Abs. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe.

Mit der vorliegenden, am 06.03.2017 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage beansprucht der Kläger weiterhin die Abgeltung von 90 Urlaubstagen aus dem Zeitra...

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