Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit einer Befristung eines Arbeitsvertrages wegen Erziehungsurlaubs eines Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Befristung des Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, der zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers für Zeiten eines Erziehungsurlaubs eingestellt wird, ist nach § 21 Abs 1 Bundeserziehungsgeldgesetz sachlich gerechtfertigt.

2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Prognose darüber anzustellen, ob und in welchem Umfang die Arbeitnehmer seines Betriebes in Zukunft Erziehungsurlaubs in Anspruch nehmen werden und welcher Vertretungsbedarf sich voraussichtlich aus der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub ergeben wird. Auch bei vorhersehbarem zukünftigen Bedarf muß er mit den Vertretungskräften keine unbefristeten Arbeitsverträge schließen.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZN 920/95.

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Entscheidung vom 05.04.1995; Aktenzeichen 1 Ca 2520/94)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 20.03.1996; Aktenzeichen 7 AZN 920/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 444300

EzA-SD 1995, Nr 26, 12-14 (LT1-2)

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