Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung für Anwaltskosten trotz Nichtbestellungsbitte in Berufungsschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätzlich sind Kosten zu erstatten, die durch die Bestellung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nachdem der Gegner die Berufung eingelegt und gebeten hat, der Gegenanwalt möge sich bis zum Vorliegen der Rechtsmittelbegründung nicht bestellen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des LAG Köln).

 

Normenkette

ZPO § 91; BRAGO §§ 31-32

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Beschluss vom 20.06.1996; Aktenzeichen 9 Ca 5091/92)

 

Tenor

Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 20.06.1996 (9 Ca 5091/92) wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.352,10 DM.

 

Gründe

Die Frage, ob Kosten, die durch die Bestellung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nachdem der Gegner Berufung eingelegt hat und gebeten hat, der Gegenanwalt möge sich bis zum Vorliegen der Rechtsmittelbegründung nicht beim Rechtsmittelgericht melden, zur zweckentsprechenden Verfolgung erforderlich sind (§§ 6, 11, 31, 32 BRAGO, 91 ZPO) ist – wie den Parteien bekannt – heftig umstritten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mehrfach entschieden, daß diese Kosten grundsätzlich zu erstatten sind (Beschlüsse vom 13.09.1984 – 10/9 Ta 110/84 –; vom 25.09.1991 – 4 (2) Ta 129/91 –; vom 9. November 1992 – 12 (6) Ta 220/92 –). Die erkennende Kammer folgt dieser Auffassung. Sie ist darin begründet, daß bereits mit der Einlegung der Berufung weiter Zustellungen, Mitteilungen oder Anfragen des Gerichts zu bewältigen sind, die die Partei sachgerechterweise einem Rechtsanwalt überlassen kann (ebenso LAG Nürnberg vom 20.05.1992, Juristisches Büro 1992, 605, 606 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es kein Grund dafür ersichtlich, dem Berufungsführer, dem mit der gesetzlichen 1-monatigen Frist zur Einlegung der Berufung genügend Zeit eingeräumt worden ist, sich über die Frage des „ob” der Berufung klar zu werden, dafür einen weiteren Monat, nämlich die Zeit der Berufungsbegründung, einzuräumen und in dieser Zeit den Gegner davon abzuhalten, sich seinerseits auf die vom Berufungsführer offengehaltene, damit stets auch mögliche Durchführung des Berufungsverfahrens mit anwaltlicher Hilfe vorzubereiten. Die gegenteilige Auffassung würde den jeder Partei eingeräumten 2-monatigen Zeitraum zur Prozeßvorbereitung, der für den Berufungsführer mit Zustellung des Urteils und für den Berufungsgegner mit Einlegung der Berufung beginnt und jeweils mit Ablauf der Begründungfrist bzw. der Erwiderungsfrist endet, für den Berufungsgegner auf nur einen Monat zu reduzieren. Dafür ist kein sachlicher Grund ersichtlich.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

 

Unterschriften

Dr. Backhaus

 

Fundstellen

Haufe-Index 912030

MDR 1997, 754

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