Entscheidungsstichwort (Thema)

3.300,– DM

 

Verfahrensgang

ArbG Minden (Urteil vom 11.11.1975; Aktenzeichen 1 Ca 488/75)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 11.11.1975 – 1 Ca 488/75 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Auflösungsantrag wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die 26-jährige Klägerin ist spanische Staatsangehörige, verheiratet und hat 3 minderjährige Kinder. Ihr Ehemann ist ebenfalls in der Bundesrepublik als Arbeitnehmer tätig. Seit dem 3.11.1970 war die Klägerin als Arbeiterin bei der Beklagten zu einem Monatslohn von rund 1.540,– DM brutto beschäftigt. Die Beklagte, die Polstermöbel herstellt, beschäftigte in ihrem Werk I, wo auch die Klägerin tätig war, rund 415 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 24.6. hat die Beklagte der Klägerin zum 8.7.1975 mit Zustimmung des Betriebsrats fristgemäß gekündigt. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage, die am 3.7.1975 beim Arbeitsgericht Minden eingegangen ist und die der Leiter der Spanischen Kommission für Arbeitsfragen in Bielefeld unter Bezugnahme auf eine von der Klägerin erteilte Prozeßvollmacht, die zu den Akten gereicht worden ist, gefertigt und unterschrieben hat. Die Klägerin, die zu den beiden Kammerterminen vor dem Arbeitsgericht auch persönlich neben dem Leiter der Spanischen Kommission erschienen war, hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24.6.1975 nicht aufgelöst worden ist sondern fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist zunächst der Ansicht, daß die Kündigung schon deswegen das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, weil die von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage unzulässig gewesen sei. Der Leiter der Spanischen Kommission für Arbeitsfragen sei vor dem Arbeitsgericht nicht postulationsfähig und habe daher eine Klage wirksam nicht erheben können.

Zur Kündigung selbst hat sie vorgetragen, daß diese durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. In letzter Zeit seien die Aufträge, besonders für die Produktion von Stuhlmodellen, erheblich zurückgegangen. Dadurch sei der Arbeitsplatz der Klägerin weggefallen. Dieser habe daher ebenso wie 6 weiteren Arbeitnehmern gekündigt werden müssen. Die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer sei mit dem Betriebsrat abgesprochen worden. Dabei sei auch ins Gewicht gefallen, daß die Klägerin stets nur durchschnittliche Leistungen erbracht und sich zum Teil als unwillig erwiesen habe. Die Klägerin habe auch kurz vor der Kündigung einmal selbst erklärt, daß sie froh wäre, wenn ihr gekündigt würde.

Die Klägerin hat geltend gemacht, daß die Beklagte an ihrer Stelle zunächst eine der nachfolgend genannten Arbeitnehmerinnen hätte kündigen müssen, da diese sozial besser gestellt seien:

  1. A. C., Griechin, 42 Jahre, verheiratet, 1 Kind (7 Jahre), bei der Beklagten beschäftigt seit dem 4.4.1973.
  2. R. S., Türkin, 33 Jahre, verheiratet, 4 Kinder, bei der Beklagten beschäftigt seit dem 27.8.1973.
  3. E. D. G., Italienerin, 24 Jahre, ledig, bei der Beklagten beschäftigt seit dem 23.10.1973.
  4. A. D.: Jugoslawin, 20 Jahre, verheiratet, 1 Kind, bei der Beklagten beschäftigt seit dem 2.2.1973.
  5. G. S., Italienerin, 34 Jahre, verheiratet, bei der Beklagten beschäftigt seit dem 19.4.1974.
  6. C. F. Italienerin, 35 Jahre, verheiratet, 4 Kinder. Zum Kündigungstermin stand sie unter Mutterschutz.
  7. M. M. F., Portugiesin, 33 Jahre, verheiratet, 3 Kinder, bei der Beklagten beschäftigt seit dem 2.11.1973.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die vom Leiter der Spanischen Kommission für Arbeitsfragen erhobene Klage als zulässig angesehen und in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, daß die von der Beklagten erklärte Kündigung sozialwidrig sei, da die Beklagte bei der Auswahl der Klägerin soziale Belange nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Gegen dieses ihr am 27.11.1975 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 8.12.1975 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Sie stellt zunächst die Ansicht des Arbeitsgerichts, daß der Leiter der Spanischen Kommission für Arbeitsfragen eine Klage wirksam habe erheben können, zur Überprüfung des Berufungsgerichts.

Sie macht darüber hinaus geltend, daß sie bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt habe. Die von der Klägerin benannten Arbeitnehmerinnen seien sozial nicht besser gestellt als diese. Auch der Ehemann der Klägerin verdiene schon nach deren eigenen Angaben etwa 1.200,– DM netto. Zusammen mit dem Arbeitslosengeld und dem Kindergeld sei daher der Unterhalt der Familie der Klägerin ausreichend gesichert. Gerade bei der Arbeitnehmer in d. G., die nach Ansicht des Arbeitsgerichts vor der Klägerin hätte entlassen werden können, sei zu berücksichtigen, daß diese ledig sei und daher bei einer Kündigung allein vom Arbeitslosengeld leben müsse. Sie bewohne im übrigen eine Werksw...

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