Die Revision wird zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorformulierter Arbeitsvertrag. Überraschungsklausel. Beweislast. Schriftformerfordernis

 

Leitsatz (amtlich)

Regelt der Arbeitgeber das In-Kraft-Treten des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zwar unter de Hauptüberschrift „Wettbewerbsverbot” jedoch ohne weitere Hervorhebung im Abschnitt „Vertragsstrafe”, so ist von einer Überraschungsklausel auszugehen, die nicht Vertragsinhalt wird.

Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages unter ausdrücklichem Hinweis auf die „Fundstelle” auf die aufschiebende Bedingung hingewiesen wurde.

 

Normenkette

BGB § 305c; HGB § 74

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 01.04.2004; Aktenzeichen 3 (1) Ca 1346/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 10 AZR 532/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.04.2004 – 3 (1) Ca 1346/03 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.416,36 EUR brutto nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von jeweils 4.104,09 EUR seit dem 31.08.2003, 30.09.2003, 31.10.2003 und 30.11.2003 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob mit Abschluss des Anstellungsvertrages als technischer Leiter von Anfang an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verabredet wurde.

Der am 15.07.1962 geborene Kläger war aufgrund des Anstellungsvertrages vom 07.12.2002 für die Beklagte mit Wirkung vom 01.04.2003 als technischer Leiter zum Jahresgehalt von 66.000,00 EUR – zzgl. einer Zielerfüllungstantieme – tätig. Dieses Vertragsverhältnis wurde durch arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.07.2003 beendet. Aus diesem Anlass ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2003 zur Zahlung einer Karenzentschädigung auffordern, zumal er sich wettbewerbsneutral verhalte und keine Beschäftigung bei einem Wettbewerber suche. Die Beklagte sah sich hierzu nicht verpflichtet. Ihrer Meinung nach sei die aufschiebende Bedingung einer zweijährigen Beschäftigungszeit nicht erfüllt. Zur Unterstützung ihrer Rechtsauffassung verwies sie auf § 4 Absatz 9 Satz 5 des Anstellungsvertrages vom 07.12.2002 (Bl. 14 – 16 der Akten). Mit diesem § 4 haben die Parteien zum Wettbewerbsverbot folgendes geregelt:

  1. Dem Mitarbeiter ist es untersagt, während der Dauer dieses Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Er darf der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar, weder gewerbsmäßig noch gelegentlich, weder unter eigenem noch unter fremdem Namen, weder für die eigene oder fremde Rechnung noch in sonstiger Weise Konkurrenz machen. In gleicher Weise ist es dem Mitarbeiter untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
  2. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, gegenüber Dritten über alle Angelegenheiten der Gesellschaft strengstes Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach einem Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft.
  3. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Anstellungsvertrages weder in selbständiger noch in unselbständiger Stellung, weder gewerbsmäßig noch gelegentlich, weder unter eigenem noch fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung noch in sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches sich mit der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb von Gummi und/oder Kunststoffformteilen aller Art beschäftigt.

    In gleicher Weise ist es dem Mitarbeiter untersagt, während dieser Dauer ein solches Konkurrenzunternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Dieses Wettbewerbsverbot gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

  4. Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gem. Absatz 3 verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Mitarbeiter eine Entschädigung in Höhe von 50 % seiner zuletzt durchschnittlich bezogenen monatlichen Vergütung zu zahlen. Die Zahlung der Entschädigung ist jeweils am Ende des Monats fällig.
  5. Auf die Entschädigung gem. Absatz 4 sind die Einkünfte anzurechnen, die der Mitarbeiter während der Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes aus selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Erwerbstätigkeit erzielt oder die er zu erzielen unterlässt, indem er eine ihm mögliche und zumutbare oder der vorherigen Stellung vergleichbare Tätigkeit nicht annimmt.

    Unter den anzurechnenden Verdienst fällt auch ein etwaiges von dem Mitarbeiter bezogenes Arbeitslosengeld.

    Der Mitarbeiter ist verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft entsprechende Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte zu erteilen.

  6. Die Gesellschaft kann auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch schriftliche Erklär...

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