Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 21.09.1999; Aktenzeichen 2 Ca 772/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.09.1999 – 2 Ca 772/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Abmahnung.

Der am 09.10.1952 geborene Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Produktionsarbeiter in deren Betrieb in B… tätig. Die Beklagte beschäftigt in ihren drei Werken in B… ca. 14.000 Arbeitnehmer.

Am 20.10.1998 wurde der Kläger von den Mitarbeitern des Werkschutzes D… J… und D… H… zu einer Taschenkontrolle gebeten beim Verlassen des Werkgeländes nach der Nachtschicht gegen 6.20 Uhr. Nach der Meldung der Mitarbeiter J… und H… vom 20.10.1998, deren Inhalt im wesentlichen unstreitig ist, hat sich der Vorgang wie folgt abgespielt:

„Bei der heutigen Taschenkontrolle wurden die Taschen von 28 Nachtschichtarbeitern während der Auspassage kontrolliert. Gegen ca. 6.20 Uhr wurde ein Werkangehöriger aufgefordert, den Kontrollraum zwecks Kontrolle zu betreten. Trotz mehrfacher Wiederholung der Aufforderung, weigerte sich der Werksangehörige die Taschenkontrolle durchführen zu lassen. Er begründete sein Verhalten wie folgt: Er sehe nicht ein, dass er von 2 Werkschützern in einem geschlossenen Raum kontrolliert werden würde. Entweder bleibe die Tür auf, 1 Werkschützer würde kontrollieren oder ein Betriebsratsmitglied würde der Kontrolle bewohnen. Wir wiesen daraufhin, dass wir vorschriftsgemäß die Kontrolle nur zu zweit in einem geschlossenen Raum durchführen würden. Daraufhin stellte er die Tasche auf den Tisch, weigerte sich aber immer noch den Raum zu betreten. Wir wiesen darauf hin, dass wir dieses Verhalten als eine grundsätzliche Verweigerung werten und über den Vorfall eine Meldungmachen müssten, was gegebenenfalls Konsequenzen seitens der Personalabteilung nach sich ziehen würde. Da keine Einsicht zu erkennen war, forderten wir ihn auf, uns seinen Ausweis auszuhändigen. Der Werksangehörige wies sich als C…, N…-A…, Abt./Stammnr. 2985/566755 aus. Nach der Notierung der Daten wurde er nochmals aufgefordert, nach einer kurzen Bedenkzeit eine Entscheidung zu reffen. Ohne sich der Kontrolle zu unterziehen, nahm er seine Tasche und verließ das Werk.”

Die Durchführung von Taschenkontrollen erfolgt nach der Dienstanweisung für die Angehörigen der Werkswache vom 01.08.1965 wie folgt:

„Zum Schutze des betrieblichen und persönlichen Eigentums können Kontrollen durchgeführt werden. Kontrollen jeder Art sind mindestens von zwei Personen durchzuführen. Sie dürfen nicht in ehrverletzender Form erfolgen. Jeder Werksangehörige kann beim Verlassen des Werkes sowie bei dem Verdacht strafbarer Handlungen innerhalb des Werkes von der Werkswache einer Durchsuchung seiner Sachen unterzogen werden. Eine Durchsuchung seiner Person (Leibesvisitation) darf nur im Beisein eines Vertreters des Betriebsrats vorgenommen werden. Eine Durchsuchung der Sachen, die der Werksangehörige auf Aufforderung freiwillig aus seinen Kleidertaschen entleert, stellt keine Leibesvisitation dar. Die Kontrolle hat in einem geschlossenen Raum stattzufinden. Bei Frauen darf sie nur durch Frauen vorgenommen werden (§ 6 Absatz 2 Arbeitsordnung). Grundsätzlich ist bei Kontrollen folgendes zu berücksichtigen:

(1) Das Prinzip der Gleichbehandlung ist zu wahren, Schikanen sind verboten.

(2) Das Ehr- und Schamgefühl des Werksangehörigen darf nicht verletzt werden und die Kontrolle nicht über Gebühr ausgedehnt werden.

Taschenkontrollen und Leibesvisitationen sind stichprobenartig als vorbeugende Maßnahme durchzuführen.”

Hinsichtlich von Taschenkontrollen beim Betreten oder Verlassen des Werkes ist in der am 01.02.1985 durch Betriebsvereinbarung erlassene Arbeitsordnung in Ziffer 7 Nr. 3 Folgendes geregelt:

„Jeder Mitarbeiter kann beim Betreten oder Verlassen des Werkes zur Kontrolle durch den Werkschutz aufgefordert werden. Sie erstreckt sich auf Aktentaschen, Handtaschen etc.

Weitegehende Kontrollen dürfen nur bei begründetem Verdacht vorgenommen werden.”

Unter dem 20.11.1998 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

„Am 20.10.1998 wollten Sie nach dem Ende Ihrer Schicht das Werk verlassen. Am Werkstor wurden Sie von Mitarbeitern der Abteilung Werksicherheit in den Kontrollraum zu einer Taschenkontrolle gebeten. Sie verweigerten jedoch die Kontrolle Ihrer Tasche.

Wir sind nicht bereit, Ihr am 20.10.1998 gezeigtes Verhalten widerspruchslos zu akzeptieren und erteilen Ihnen hiermit für den Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten eine Abmahnung.

Wir fordern Sie an dieser Stelle nochmals dazu auf, zukünftig den Anweisungen der Abteilung Werksicherheit genau nachzukommen.

Sollten Sie erneut in dieser oder ähnlicher Form gegen Ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen, haben Sie mit der Lösung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen.”

Der Kläger wehrte sich mit Schreiben vom 22.01.1999 (Bl. 8 d.A.) gegen die Abmahnung. Die Beklagte lehnte die mit Schrei...

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