Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsschutz/Arbeitnehmer/satzungsgemäße Berufung eines Vereinsgeschäftsführers zum gesetzlichen Vertreter. Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins kein Arbeitnehmer. Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar

 

Leitsatz (amtlich)

Hauptgeschäftsführer eines eingetragenen Vereins als durch Satzung berufener besonderer Vertreter gem. § 30 BGB; Nichtanwendbarkeit des KSchG

 

Normenkette

BGB § 30; KSchG § 14 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Entscheidung vom 29.08.2012; Aktenzeichen 2 Ca 414/12)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Anschlussberufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 29.08.2012 - 2 Ca 414/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang u. a. auch um die Frage der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes gem. § 14 Abs. 1 KSchG.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 68 ff. d. A.) seit dem Jahre 2007 bei dem beklagten Verein als Hauptgeschäftsführer gegen ein Bruttoarbeitsentgelt von zuletzt 8.005,-- Euro tätig. Mit Schreiben vom 12.01.2012 (Bl. 6 d. A.) sprach der beklagte Verein gegenüber dem Kläger eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 29.02.2012 aus.

Zur Begründung der Kündigung hat der beklagte Verein, dessen Zweck die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben im Interesse der im Vereinsgebiet ansässigen Blinden und sehbehinderten Menschen ist, vorgetragen, der Kläger habe in erheblicher Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt und so das für die Fortführung seiner Aufgaben erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört. So habe der Kläger im Zusammenhang mit Investitionsentscheidungen des Vereins zur Modernisierung und Erweiterung der Wohnstätte D1 gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Vorstand laufend über die wirtschaftliche Lage des Vereins zu unterrichten und für eine ausreichende Finanz- und Liquiditätsplanung Sorge zu tragen. Infolgedessen habe die Sparkasse Überweisungsaufträge des Vereins mangels Kontendeckung nicht ausgeführt, wodurch das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt worden sei. Unter Hinweis auf den hiermit verbundenen Vertrauensverlust begehrt der beklagte Verein hilfsweise die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 KSchG.

Demgegenüber hat der Kläger eingewandt, der Vorstand sei stets über die aktuelle Finanzierungsproblematik unterrichtet gewesen. Gleichwohl habe es der Vorstand versäumt, eine Entscheidung über die Finanzierung des Projekts aus Eigenmitteln oder im Wege der Kreditaufnahme herbeizuführen. Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liege nach alledem nicht vor. Im Übrigen scheitere die Wirksamkeit der Kündigung schon an der fehlenden Betriebsratsanhörung. Entgegen dem Standpunkt des beklagten Vereins sei er nicht als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen, da ihm die Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern gefehlt habe. Sämtliche Personalentscheidungen habe er stets mit dem Vorstand abstimmen müssen. Dementsprechend scheide auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 2 KSchG ohne Angaben von Gründen aus.

Der Kläger hat im ersten Rechtszuge beantragt,

  • 1.

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 12.01.2012 nicht zum 29.02.2012 aufgelöst wurde,

  • 2.

    festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29.02.2012 hinaus fortbesteht,

  • 3.

    den Beklagten zu verurteilen, den Kläger über den 29.02.2012 hinaus zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber 15.800,-- Euro nicht überschreiten sollte, aufzulösen.

Der Kläger hat beantragt,

den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 01.03.2012 (Bl. 17 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht auf die Rüge des beklagten Vereins den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt und sodann mit Urteil vom 29.08.2012 dem Kündigungsfeststellungsantrag unter Abweisung der Klage im Übrigen stattgegeben. Zugleich hat das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 40.000,-- Euro brutto zum 29.02.2012 aufgelöst. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die angegriffene Kündigung sei sozialwidrig. Dabei könne offen bleiben, ob der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, da es jedenfalls an der erforderlichen vorangehenden Abmahnung fehle. Auf den Antrag des beklagten Vereins sei das Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 2 KSchG aufzulösen. Auf der Grundlage der best...

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