Leitsatz (redaktionell)

Ist in einem gerichtlichen Verfahren die Anordnung des persönlichen Erscheinens des klagenden Arbeitnehmers ergangen, so hat ihn der Arbeitgeber auf rechtzeitige Anzeige hin für die Terminszeit von der Arbeit freizustellen. Versäumt der Arbeitnehmer den Gerichtstermin wegen vermehrten Arbeitsanfalls, so ist er nur dann hinreichend entschuldigt, wenn er trotz rechtzeitiger Unterrichtung des Arbeitgebers unter Berücksichtigung des generellen Vorrangs der gerichtlichen Ladung als betrieblich unabkömmlich zu gelten hat; anderenfalls kann ihn eine Ordnungsstrafe auferlegt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446229

BB 1972, 177

DB 1972, 1535 (L1)

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