Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinbarung über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 15 Abs. 3 MTArb dem Arbeitgeber eingeräumte Befugnis, die regelmäßige Arbeitszeit zur Erledigung erforderlicher Vor- und Abschlussarbeiten bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, konnte durch Anordnung des Arbeitgebers, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien umgesetzt werden (im Anschluss an BAG 26.06.1985 – 4 AZR 585/83 – AP TV AL II § 9 Nr. 4).

2. Eine derartige Vereinbarung ist seit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005, wodurch gleichzeitig der MTArb abgelöst worden ist, nicht mehr anwendbar.

3. Eine von den Arbeitsvertragsparteien während der Geltung des § 15 Abs. 3 MTArb bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) getroffene eigenständige Abrede über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit verstößt jedenfalls seit dem 01.10.2005 gegen das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip und ist deshalb rechtsunwirksam.

 

Normenkette

MTArb § 15 Abs. 3; TVöD § 6; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 26.05.2007; Aktenzeichen 14 Ca 608/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.01.2009; Aktenzeichen 4 AZR 904/07)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.5.07 – 14 Ca 608/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien, die kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit tarifgebunden sind, streiten darüber, ob eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit gestützt auf § 15 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter des Bundes (MTVArb) nach Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) weiter gilt.

Der am 20.05.1958 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1979 bei der Beklagten im Bereich der Wehrbereichsverwaltung West, zuletzt als Landwirt / Unimogfahrer im Servicebereich des BwDLZ Düsseldorf, zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.665,39 EUR beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 02.07.1979, der unter Ziffer 2 regelt, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt, und der die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit „z.Z. 40 Stunden” angibt.

In der Folgezeit schlossen die Parteien drei schriftliche Vereinbarungen zur Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit:

In der Nebenabrede vom 22.08.1979 zum Arbeitsvertrag heißt es u.a. wie folgt:

„Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird ab 01.10.1979 wegen notwendiger Vor- und Abschlussarbeiten auf 43 Stunden verlängert.”

Der Zusatzvertrag vom 31.03.1989 zum Arbeitsvertrag lautet u.a.:

„Die regelmäßige Arbeitszeit wird mit Wirkung vom 01.04.1989 gemäß § 15 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 MTB II wegen notwendiger Vor- und Abschlussarbeiten um 3 Stunden wöchentlich verlängert.”

Unter dem am 19.02.2002 geschlossenen Zusatzvertrag zum Arbeitsvertrag heißt es u.a.:

„Die regelmäßige Arbeitszeit für die mit Zusatzvertrag vom 31.03.1989 vereinbarten Vor- und Abschlussarbeiten wird mit Wirkung vom 01.01.2002 gemäß § 15 (3) i.V.m. § 19 (2) MTArb aufgrund fachlich notwendiger Gegebenheiten um 0,5 Stunden auf insgesamt 2,5 Stunden wöchentlich reduziert.”

Die von dem Kläger aufgrund der Vereinbarungen geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden wurden als normale Arbeitszeit ohne Zuschläge vergütet.

Mit Wirkung zum 01.10.2005 wurde der Kläger in den TVöD übergeleitet. Für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zahlte die Beklagte an ihn weiter auf der Basis zusätzlicher 10,87 Arbeitsstunden pro Monat jeweils 174,25 EUR brutto. Mit der Gehaltsabrechnung für Januar 2006 zog sie diese Beträge wieder ab. Für geleistete Mehrarbeit in der Zeit vom 01.10.2005 bis zum 16.01.2006 zahlte sie 470,11 EUR brutto nach.

Mit Schreiben vom 31.01.2006 forderte der Kläger von der Beklagten für die Monate Oktober bis Dezember 2005 die Zahlung von jeweils 174,25 EUR brutto. In der Zeit vom 18.01.2006 bis zum 13.09.2006 war er arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 11.07.2006 machte er die zusätzliche Zahlung auch für die Monate Januar, September und Oktober 2006 geltend. Die Beklagte lehnte die Ansprüche ab.

Mit seiner am 25.01.2007 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Er hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch auf die Leistung zusätzlicher 2,5 Arbeitsstunden pro Woche sei durch die Änderung des Tarifvertrages nicht weggefallen. Mit den Zusatzverträgen seien keine rein tariflich vorgesehenen Vereinbarungen geschlossen worden. Es habe sich vielmehr um eigenständige Regelungen gehandelt. Diese seien für ihn günstig, da er hierdurch ein höheres Arbeitsentgelt erziele. Zur Aufhebung der Zusatzverträge habe es einer Änderungskündigung bedurft. Die Beklagte schulde daher für die Monate Oktober bis Dezember 2005, Januar, September und Oktober 2006 unter A...

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