Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeitbestimmung durch Arbeitgeber-Mitbestimmung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 9 ALTV 2 gibt dem Arbeitgeber das Recht, einseitig die Arbeitszeit über die tariflich festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus in einem tariflich vorgegebenen Rahmen zu verlängern und wieder entsprechend zu verkürzen.

2. Gegen eine derartige tarifliche Regelung bestehen keine allgemeinen rechtlichen Bedenken. Sie ist mit dem zwingenden staatlichen Gesetzesrecht vereinbar.

3. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 75 Abs 3 Nr 1 BPersVG erstreckt sich nur auf die zeitliche Lage der Arbeitszeit, nicht jedoch auf ihre Dauer (in Übereinstimmung mit BVerwG 5.2.1971 VII P 16.70 = BVerwGE 37, 173 = AP Nr 8 zu § 67 PersVG).

 

Normenkette

ALTV § 9; BGB § 242; ALTV 2 § 9; BPersVG § 75

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 07.09.1983; Aktenzeichen 3 Sa 355/83)

ArbG Paderborn (Entscheidung vom 13.01.1983; Aktenzeichen 1 Ca 1339/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439505

BAGE 49, 125-136 (LT1-3)

BAGE, 125

DB 1986, 132-132 (LT1-3)

AP § 9 TVAL II (LT1-3), Nr 4

AR-Blattei, ES 1500 Nr 36

AR-Blattei, Stationierungsstreitkräfte Entsch 36 (LT1-3)

EzA § 1 TVG, Nr 19 (LT1-3)

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