Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 29.10.1976; Aktenzeichen 2 Sa 913/76)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 29. Oktober 1976 – 2 Ca 913/76 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert bleibt unverändert.

 

Tatbestand

Der z.Zt. 48 Jahre alte Kläger (geboren am 26.9.1928) ist bei der Beklagten seit dem 15.6.1955 als Elektriker tätig. Z.Zt. arbeitet er im Kraftwerk I in 5182 Eschweiler-Weisweiler als Elektromonteur (vgl. Zwischenzeugnis der Beklagten vom 13.10.1971 – Bl. 9 d.A.)

In der Zeit vom 19.–21.6.1974 hat der Kläger im „Berghof” – Haus für Unfallschutz – in Bad Münstereifel an einem Kurs über Fragen der Sicherheit am Arbeitsplatz und dem Straßenverkehr – B.-Kurs „Sicherheitsbeauftragte – B 3 –” teilgenommen (vgl. Teilnahme-Bescheinigung Bl. 6–8 d.A.).

Mit Schreiben der Beklagten vom 31.10.1975 (Bl. 5. d.A.) ist der Kläger in den Arbeitsschutzausschuß gemäß § 11 ASiG – unter gleichzeitiger Bestellung als „Sicherheitsbeauftragter nach § 719 RVO” neben drei anderen Arbeitnehmern berufen worden.

Er hat an der konstituierenden Sitzung des Arbeitsschutzausschusses am 7.11.1975 teilgenommen. Zu der am 19.1.1976 stattgefundenen zweiten Sitzung des Arbeitsschutz aus Schusses ist der Kläger eingeladen worden (vgl. Einladung vom 12.1.1976 – Bl. 88–89 d.A.). Er war jedoch ab 12.1.1976 arbeitsunfähig krank und konnte daher an dieser Sitzung des Arbeitsschutzausschusses nicht teilnehmen.

Am 31.10.1975 hat sich der Kläger während einer Betriebsversammlung kritisch über die Arbeit des Werkschutzes geäußert.

Am 22.11.1975 hatte der Kläger Differenzen mit Angehörigen des Werkschutzes wegen der Abstellung seines Pkw's. Dieserhalb ist seitens des Werkschutzes an die Betriebsverwaltung Weisweiler der Beklagten Meldung erstattet worden (vgl. Werkschutzmeldung Nr. 84/75 – Bl. 66+67 d.A.).

In Abstimmung zwischen dem Betriebsrat und der Betriebsverwaltung Weisweiler der Beklagten ist für das Urlaubsjahr 1976 der Urlaub des Klägers für die Zeit von Ende Juni bis 17./18. Juli 1976 festgesetzt worden.

Dieserhalb hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter dem 18.1.1976 (vgl. Bl. 19–20 d.A.) ein Schreiben an die Betriebsverwaltung Weisweiler der Beklagten gerichtet. Darin wird gefordert, dem Kläger für die Zeit vom 15.7.–9.8.1976 Urlaub zu erteilen. Im übrigen heißt es in diesem Schreiben u. a.:

„Mein Mandant weist darauf hin, daß er in seiner 21-jährigen Tätigkeit stets Rücksicht auf die Urlaubswünsche der verheirateten Kollegen genommen hat, obwohl er im Grunde genommen de facto den gleichen Familienstand hat wie ein Verheirateter.

Er sieht nicht ein, daß für die verheirateten Kollegen sozusagen Privilegien bestehen, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen.

Auch konnte er in den letzten Jahren feststellen, daß verheiratete Kollegen, die auf einen Urlaub während der Schulferienzeit bestanden haben, während dieser Schulferienzeit nicht in Urlaub gefahren sind, sondern zu Hause und dann auch noch mit Schwarzarbeit ihren Urlaub verbracht haben.

Damit wurde den „Unterprivilegierten” die Möglichkeit genommen, während der Schulferienzeit in Urlaub zu fahren.”

Mit Schreiben vom 23.2.1976 (vgl. Bl. 21 + 22 d.A.) hat die Beklagte die Bitte des Klägers auf Änderung seiner Urlaubseinteilung abgelehnt. Dieses Schreiben hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter dem 27.2.1976 beantwortet (vgl. Bl. 86 + 87 d.A.).

Mit Schreiben vom 5.3.1976 (Bl. 10 d.A.) hat die Beklagte den Kläger als Mitglied des Arbeitsschutzausschusses mit sofortiger Wirkung abberufen. In diesem Schreiben heißt es:

„Da die Mitglieder des Sicherheitsausschusses die Zusammenarbeit mit Ihnen als nicht gut bezeichnen, sehen wir die Grundlage für ein vertrauensvolles und effektives Zusammenwirken im Arbeitsschutzausschuß als gefährdet an.”

Mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit hat sieh der Kläger gegen seine Abberufung aus dem Arbeitsschutzausschuß gewandt.

Er hat bestritten, daß zwischen ihm und dem Sicherheitsausschuß irgendwelche persönliche Differenzen bestehen würden. Außerdem hat der Kläger die Auffassung vertreten, daß die Abberufung aus formalen Gründen mangelhaft gewesen sei. Es müsse hier gemäß § 9 Abs. 3 ASiG verfahren werden. Das erfordere die Zustimmung des Betriebsrats, Diese habe jedoch nicht vorgelegen. Infolgedessen sei seine Abberufung unwirksam.

Der Kläger hat behauptet, der wahre Grund für seine Abberufung seien Differenzen mit der Beklagten über die Urlaubsregelung gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die mit Schreiben der Beklagten vom 5.3.1976 ausgesprochene Abberufung des Klägers als Mitglied des Arbeitsschutzausschusses unwirksam gewesen ist.

Die Beklagte hat um

Klageabweisung gebeten.

Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß sich gerade aus § 9 Abs. 3 ASiG ergebe, daß es hinsichtlich des Sicherheitsbeauftragten allein Aufgabe des Arbeitgebers sei, diese in den Arbeitsschutzausschuß zu berufen und gegebenenfa...

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