Leitsatz (redaktionell)

Auch bei einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit infolge Genusses von Haschisch und Alkohol ist die Möglichkeit, daß die Arbeitsunfähigkeit infolge dieser Krankheit auch ohne vorwerfbares grobes Fehlverhalten entstanden sein kann nicht auszuschließen.

Rauschmittel können aus den unterschiedlichsten Gründen, die nicht vorwerfbar sein müssen, genommen werden. Sie können zur Schmerzlinderung ärztlicherseits verordnet sein, sie können aus Neugier aber auch aus grobem Leichtsinn genommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 442138

DB 1972, 1073 (LT1)

ABA 1972, 377

ArbuSozR 1972, 152 (LT1)

ArbuR 1972, 254 (L)

PERSONAL 1972, 373

PraktArbR, LohnFG Entsch 147 (L)

PraktArbR, LohnFortzG Nr 168 (L)

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