Leitsatz (redaktionell)

Ein Arbeitnehmer, der sich während einer für die Dauer von mehr als sechs Wochen vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit überwiegend und ganztägig im Arbeitsanzug auf einer Baustelle aufhält und dort am Bau seines eigenen Hauses mithilft, der während dieses Zeitraumes außerdem mehrmals die Hin- und Rückfahrt von Aachen nach Plattling/Bayern auf sich nimmt, bringt damit zum Ausdruck, daß er in Wirklichkeit nicht infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist und demzufolge auch in der Lage gewesen wäre, seiner vertraglichen Tätigkeit als Kraftfahrer nachzukommen.

Dies gilt vor allem, wenn bei so gelagertem Sachverhalt den vom Arbeitnehmer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein nur verminderter Beweiswert beigemessen werden kann, weil nach ärztlicher Auskunft die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose "Unklarer Kollapszustand bei Hypertonie" hinsichtlich eines wesentlichen Teiles der Krankheitszeit (fast fünf Wochen) auf eigenen Angaben des Arbeitnehmers beruht und die entsprechenden Krankheitssymptome vom Arzt "nicht objektivierbar" gewesen sind.

 

Normenkette

BGB § 823; StGB § 263; LFZG § 1 Abs. 1 S. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 443581

DB 1981, 900 (ST1)

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