Entscheidungsstichwort (Thema)

Einwendungen des Drittschuldners gegen die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen für Unterhaltsgläubiger

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die vom Amtsgericht/Vollstreckungsgericht bei Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für Unterhaltsansprüche (konstitutiv) erfolgte Festsetzung der besonderen Pfändungsgrenzen aus Arbeitseinkommen nach § 850 d ZPO ist im Einziehungserkenntnisverfahren (Drittschuldnerprozess) für das Arbeitsgericht bindend. Den Gerichten für Arbeitssachen steht ein eigenes Nachprüfungsrecht nicht zu.

2. Dementsprechend kann ein Drittschuldner sich im Einziehungserkenntnisverfahren nicht mit Erfolg auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht berufen. Der Drittschuldner kann sich nur im Wege der Erinnerung/Beschwerde gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts wenden.

3. Allenfalls bei greifbarer Gesetzwidrigkeit der Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht oder in vergleichbaren Fällen offenbarer Rechtsunwirksamkeit kann hiervon abgewichen werden.

 

Normenkette

ZPO §§ 829, 850d

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Entscheidung vom 02.11.2000; Aktenzeichen 3 Ca 2930/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 02.11.2000 – 3 Ca 2930/00 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.645,– DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 08.08.2000 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des Arbeitsgerichts Hamm entstandenen Mehrkosten des Rechtsstreits.

Diese hat die Klägerin zu tragen.

3. Streitwert: unverändert (3.645,– DM).

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte im Rahmen einer Drittschuldnerklage auf Zahlung von gepfändetem Arbeitslohn des Streitverkündeten R. S. (geb. am 7.10.19) in Anspruch.

Der Streitverkündete war (spätestens) seit dem 01.08.1983 mit Unterhaltszahlungen gegenüber seiner von ihm geschiedenen Ehefrau S. S. (geb. am) im Rückstand. Mit Urteil vom 22.10.1984 – 31 F 361/83 – verurteilte das Amtsgericht Hamma ihn zur Zahlung näher genannter Unterhaltsrückstände und zur Zahlung von monatlich fortlaufenden Unterhaltsleistungen. Wegen fortbestehender Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.08.1983 bis 30.11.1984 und vom 13.05.1985 bis 31.10.1986 in Höhe von 16.318,83 DM zahlte die Klägerin an die geschiedene Ehefrau Sozialhilfeleistungen. Unter dem 19.01.1993 erwirkte sie durch das Amtsgericht Hamma – 31 F 361/83 – eine vollstreckbare Ausfertigung gegenüber dem Streitverkündeten zur Beitreibung der vorgenannten Beträge.

Im September 1999 war vor dem Amtsgericht Mönchengladbach ein Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Streitverkündeten – 32 IK 52/99 – anhängig. Mit Beschluss vom 30.09.1999 untersagte das Amtsgericht Maßnahmen der (Einzel-)Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (Streitverkündeten).

Mit Beschluss vom 24.11.1999 änderte es seinen vorgenannten Beschluss ab und gestattete der Klägerin, in denjenigen Teil der Bezüge des Streitverkündeten zu vollstrecken, der gemäß § 850 d ZPO für andere Gläubiger nicht pfändbar war.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24.01.2000 – 23 M 83/00 – ließ die Klägerin wegen der Unterhaltsrückstände des Streitverkündeten aus dem Zeitraum August 1983 bis Oktober 1996 nebst Kosten über insgesamt 7.396,80 DM dessen gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen bei der Beklagten unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 24.11.1999 – 32 IK 52/99 – gemäß § 850 d ZPO pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Der dem Streitverkündeten zu belassende Betrag wurde vom Amtsgericht auf 1.300,00 DM pro Monat festgesetzt. Die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte erfolgte am 03.02.2000. Zu diesem Zeitpunkt war der Streitverkündete spätestens seit 1999 dort als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Sein Monatseinkommen betrug nach Angaben der Beklagten zuletzt 2.029,00 DM netto. Zahlungen an die Klägerin leistete die Beklagte nicht.

Mit der am 03.07.2000 zunächst beim Arbeitsgericht Hamm eingegangenen Klage und nach erfolgter Verweisung gemäß Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 05.09.2000 an das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin (für die Monate Februar bis Juni 2000: 5 × 729,00 DM =) 3.645,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit Rechtshängigkeit (08.08.2000) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht: Zahlungsansprüche der Klägerin aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 24.01.2000 seien nicht gegeben. Dem Streitverkündeten sei bei seinem Eintritt bei der Beklagten ein Arbeitgeberdarlehen gewährt worden. Es sei vereinbart worden, dieses Darlehen mit mo...

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