Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Beschluss vom 29.01.1997; Aktenzeichen 3 Ca 5535/96)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.01.1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Beschwerdewert: 2.500,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der 44-jährige Kläger – ein sich seit 1988 in Deutschland aufhaltender und seit 1993 studierender iranischer Staatsangehöriger – war seit August 1993 für die Beklagte tätig. Er verkaufte im Stadtgebiet von Radevormwald die Sonntagszeitungen „Welt am Sonntag” und „Bild am Sonntag” an sogenannte Barkunden, er stellte die genannten Zeitungen ferner Abonnenten – sogenannten Verlagskunden – zu. Die Zeitungen wurden dem Kläger geliefert von der Beklagten, einem Zeitungsgrossisten. Die Beklagte deponierte die Zeitungen an einer Tankstelle, der Kläger holte sie ab. Die Beklagte stellte dem Kläger die von ihm bezogenen Zeitungen wöchentlich in Rechnung; dabei lieferte der Kläger Anfang jeder Woche die von ihm nicht verkauften Zeitungen bei der Beklagten ab, um zu verhindern, daß sie ihm in Rechnung gestellt wurden. Pro verkaufter /zugestellter „Welt am Sonntag” erhielt der Kläger 0,45 DM, pro verkaufter /zugestellter „Bild am Sonntag” erhielt er 0,90 DM. Er erzielte so jeden Sonntag eine Nettoeinnahme in Höhe von etwa 50,– DM. Zusätzlich erhielt er ein sogenanntes Wegegeld von 15,– DM. Um für seine Tätigkeit ein derartiges Einkommen zu erzielen, mußte der Kläger jeden Sonntag etwa vier Stunden lang tätig sein. Bei dieser Tätigkeit nutzte er ein ihm gehörendes Kraftfahrzeug.

Der Kläger verursachte am 04.08.1996 bei Auslieferung einer Zeitung an seinem Kraftfahrzeug einen Schaden. Der Schaden soll sich nach einem Kostenvoranschlag auf etwa 7.500,– DM belaufen.

Der Kläger wünscht mit seiner beim Arbeitsgericht Wuppertal erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz des ihm an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens in Höhe von 7.500,– DM. Er vertritt dabei die Auffassung, als Arbeitnehmer für die Beklagte tätig gewesen zu sein, jedenfalls als arbeitnehmerähnliche Person. Als Anspruchsgrundlage nennt er § 670 BGB in entsprechender Anwendung.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.500,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20.11.1996 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klage als unzulässig bezeichnet mit der Begründung, das Arbeitsgericht Wuppertal sei „sachlich unzuständig”. Dazu hat sie ausgeführt, der Kläger sei weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person für sie tätig gewesen, er habe auf eigenes Risiko als selbständiger Gewerbetreibender die Sonntagszeitungen gekauft und verkauft, ohne auch nur sozial abhängig von ihr gewesen zu sein.

Das Arbeitsgericht Wuppertal hat durch Beschluß vom 29.01.1997 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Remscheid – Remscheid ist Sitz der Beklagten – verwiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei weder Arbeitnehmer der Beklagten gewesen noch arbeitnehmerähnliche Person.

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.01.1997 ist nach Verkündung des Beschlußtenors am 29.01.1997 mit schriftlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen worden, ist in dieser Form seitens des Arbeitsgerichts am 20.05.1997 zur Zustellung an den Kläger gegeben worden.

Der Kläger hatte gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.01.1997 bereits mit einem am 24.02.1997 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen Schriftsatz eine „Beschwerde” eingelegt und begründet; zusätzlich hat er die Beschwerde begründet in Schriftsätzen vom 28.02.1997, vom 07.04.1997, vom 05.06.1997 und vom 18.06.1997.

Der Kläger verweist auf Rechtsprechung zu Arbeitnehmereigenschaft von Zeitungszustellern und zu Rechtsprechung dazu, unter welchen Voraussetzungen allgemein von Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen werden muß. Weiter verweist er auf Rechtsprechung, nach der die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schon gegeben sein kann, wenn die bloße Rechtsansicht vertreten wird. Er verweist ferner auf Rechtsprechung des Inhalts, daß bei Prüfung der Rechtswegzuständigkeit eine Wahlfeststellung zulässig sein soll, wenn die klagende Partei entweder Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person ist. Ergänzend dazu führt er folgendes aus:

Er habe die vorgefundenen Zeitungsstapel verteilen müssen. Es habe ein Tourenbuch mit Anweisungen zum Verteilen und Anweisungen zu Zahlungsmodalitäten existiert. Er habe die Auslieferungen so durchzuführen gehabt, wie von der Beklagten aufgetragen. Die Sonntagszeitungen hätten möglichst zügig und früh verteilt werden müssen. Irgendein Freiraum oder irgendeine eigene Gestaltungsmöglichkeit sei für ihn nie vorhanden gewesen. Alles in allem sei er in vollem Umfang in die Arbeitsorganisation der Beklagten eingegliedert gewesen. Er habe einzig und allein für die Beklagte eine auf Dauer angelegte Arbeit in eigener Person ohne Mitarbeiter und im wesentlichen ohne eig...

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