Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung der Nachwirkung eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages durch einzelvertragliche Abmachung - Betriebsbedingte Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch eine ungünstigere einzelvertragliche Abrede kann eine "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs 5 TVG sein.

2.Das gilt auch für eine frühere einzelvertragliche Regelung, soweit sie nicht tarifwidrig ist.

 

Orientierungssatz

1. Außerbetriebliche Gründe, zu denen vor allem Arbeitsmangel oder Umsatzrückgang gehören, können dann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn dadurch der Arbeitsanfall so stark zurückgeht, daß das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung für einen oder mehrere Arbeitnehmer entfällt. Es kommt nicht darauf an, ob durch den Umsatzrückgang der konkrete Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers weggefallen ist. Vielmehr muß stets geprüft werden, ob durch einen bestimmten inner- oder außerbetrieblichen Grund ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist.

2. Auslegung von § 10 B Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für den Berliner Einzelhandel vom 21.04.1989.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 13.04.1994; Aktenzeichen 1 Ca 3515/94)

 

Fundstellen

Haufe-Index 446421

BB 1995, 728

BB 1995, 729-730 (LT1)

DB 1995, 2321-2322 (LT1-2)

ARST 1995, 161-162 (LT1-2)

NZA 1995, 1174

NZA 1995, 1174-1175 (LT1-2)

Bibliothek, BAG (LT1-2)

LAGE § 4 TVG Nachwirkung, Nr 2 (LT1-2)

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