Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmissbräuchlichkeit des Begehrens eines Piloten auf Verringerung der Arbeitszeit während der Schulferien

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag eines Piloten, in den Schulferien seiner Kinder im Wege der Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG für einen Monat freigestellt zu werden, ist nicht rechtsmissbräuchlich.

 

Normenkette

TzBfG § 8

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.08.2016; Aktenzeichen 23 Ca 7124/16)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.08.2016 (23 Ca 7124/16) abgeändert und die Beklagte verurteilt, einer Reduzierung der jährlichen geschuldeten Vollarbeitszeit durch Freistellung um 1 Monat (1/12), jeweils ab dem 10.07. eines jeden Kalenderjahres, ab dem Jahre 2016 zuzustimmen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verringerung der Arbeitszeit.

Der 48 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen mit mehr als 5.000 Arbeitnehmern, seit mehr als 11 Jahren als Flugzeugführer beschäftigt, aktuell auf dem Muster A 320 am Stationierungsort D. (DUS). Er hat drei Kinder im Alter von 9, 12 und 14 Jahren, seine Frau ist als Grundschullehrerin angestellt. Zuletzt bezog der Kläger eine Bruttomonatsvergütung in Höhe durchschnittlich .... EUR.

Bei der Beklagten wird die "Teilzeitordnung" vom 05.10.2007 (Bl. 132 ff. d. A.) angewendet, wonach Cockpitpersonal auf Antrag und jeweils für ein Kalenderjahr mit der Beklagten eine Verringerung der Arbeitszeit um einen bis zu sechs Kalendermonate ("Freimonatsmodell"), um 25 % der monatlichen Arbeitszeit ("Teilzeitmodell 75") oder um 50 % der monatlichen Arbeitszeit ("Teilzeitmodell 50") vereinbaren können. Für aufgrund einer Verschmelzung zum 01.04.2011 bei der Beklagten beschäftigtes Cockpitpersonal der ehemaligen LTU-L.-Unternehmen GmbH wendet die Beklagte die Regelungen des "Tarifvertrages Freimonatsmodell für das Cockpitpersonal unter dem 55. Lebensjahr" an (Bl. 335 ff. d. A; im Folgenden: TV Freimonatsmodell), wonach auf Antrag jeweils für den Zeitraum vom 01.11. eines Jahres bis zum 31.10. des Folgejahres eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu sechs Freimonate vereinbart werden kann.

Bei der Beklagten ist nach Maßgabe des Tarifvertrages "Personalvertretung für das Cockpitpersonal der A. B. PLC & Co. Luftverkehrs KG" (Bl. 66 ff. d. A.; im Folgenden: TVPV) eine Personalvertretung gebildet worden. Mit dieser hat die Beklagte die Betriebsvereinbarung Urlaubskapazität Cockpit vom 13.03.2014 (Bl. 145 ff. d. A.; im Folgenden: BV Urlaubskapazität) und die Betriebsvereinbarung Urlaubsvergabe vom 06.08.2014 (Bl. 137 ff. d. A.; im Folgenden: BV Urlaubsvergabe) abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 11.06.2015 (Bl. 18 d. A.) beantragte der Kläger bei der Beklagten die Reduzierung seiner Arbeitszeit um einen Monat (1/12) beginnend ab dem Jahr 2016. Der arbeitsfreie Monat solle jährlich am 10. Juli beginnen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.05.2016 (Bl. 19 ff. d. A.) unter Bezugnahme auf eine telefonische Erörterung der Parteien vom 23.05.2016 ab und bot alternativ eine unbefristete Reduzierung der Arbeitszeit für die Monate Februar und/oder Oktober an.

Betreffend die Monate Juli und August 2016 und die Kapitäne der Muster A 320/321/319 der Station DUS vereinbarte die Beklagte mit der Personalvertretung jeweils 9 Urlaubsschienen, in denen jeweils ein Kapitän Urlaub nehmen konnte (s. die hierzu abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 16.09.2015, Bl. 150 ff. d. A.). Für Juli 2016 vereinbarte die Beklagte befristete Teilzeitmonate mit 2 und unbefristete Teilzeitmonate mit 4 Airbus-Kapitänen der Station DUS. Für August 2016 vereinbarte die Beklagte keine befristeten Teilzeitmonate und unbefristete Teilzeitmonate mit 4 Airbus-Kapitänen der Station DUS. Für Juli 2017 vereinbarte die Beklagte befristete Teilzeitmonate mit 4 und unbefristete Teilzeitmonate mit 5 Airbus-Kapitänen der Station DUS. Für August 2017 vereinbarte die Beklagte befristete Teilzeitmonate mit einem und unbefristete Teilzeitmonate mit 6 Airbus-Kapitänen der Station DUS (s. dazu die Übersicht auf S. 2 und 3 des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.02.2017, Bl. 348 f. d. A.).

Mit der am 01.06.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die begehrte Arbeitszeitverringerung weiter verfolgt. Er hat vorgetragen, dass er auch gemäß seinem Teilzeitbegehren im Rahmen der Flugpläne der Beklagten einsetzbar sei und dass die gewünschte Reduzierung seiner Arbeitszeit nicht zu wesentlichen Planungsschwierigkeiten für die Beklagte führe. Auch entstünden weder unverhältnismäßige Kosten noch sicherheitsrelevante Mehrflugstunden anderer Piloten. Sein Begehren sei zudem nicht rechtsmissbräuchlich, da die Arbeitszeitreduzierung beim fliegenden Personal eines Luftfahrtunternehmens aufgrund der vorliegenden Besonderheiten grundsätzlich nur durch Gewährung freier Tage möglich sei und die Zusammenfassung zu ...

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