Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilbetriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Mehrere Filialen eines Handelsunternehmens können selbständige Betriebe oder, was vorliegend der Fall ist, jeweils Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB darstellen. Wird eine von zwei Filialen stillgelegt und die andere auf einen Erwerber übertragen, so gehen nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nur die Arbeitsverhältnisse der in der übertragenen Filiale beschäftigten Arbeitnehmer auf den Erwerber über. Ist die andere Filiale zuvor stillgelegt worden, fallen die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer dieser Filiale nicht automatisch in die weitergeführte und dann übertragene Filiale.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 10.12.2007; Aktenzeichen 30 Ca 12127/07)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.12.2007 – 30 Ca 12127/07 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte, Annahmeverzugsvergütung und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.

Der am … 1955 geborene und mit einem Grad von 50 behinderte Kläger war seit dem 01.04.1978 als Verkäufer bei der K. Warenhaus AG beschäftigt. Nach einer Betriebsvereinbarung dieses Unternehmens aus dem Jahre 1982 und einer Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahre 2002 (Bl. 67 ff. und Bl. 74 ff. d. A.) bestehen für den Kläger Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung. Zuletzt wurde der Kläger von der Firma K. Warenhaus AG in der Z.-Abteilung im Kaufhaus M.straße in Berlin eingesetzt.

Mit Wirkung zum September bzw. Dezember 2004 übernahm die Firma Z.-G., Inhaberin U. G., die Mutter des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten, von der K. Warenhaus AG deren Z.-Abteilungen in den Kaufhäusern M.straße und H.platz. Zu diesem Zeitpunkt unterhielt dieses in D. ansässige Unternehmen noch zwei weitere Filialen.

Zum 01.04.2006 übernahm der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten die Firma Z.-G. und betrieb sie als in D. ansässige Einzelfirma fort. Von der Firma Z.-G. wurde der Kläger im Juli 2006 nach einem vom Kläger gewonnenen Kündigungsschutzprozess in der Filiale H.platz weiterbeschäftigt. Zuletzt bezog er eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 1 760,00 EUR.

Im März 2007 kam es trotz Intervention des dortigen Betriebsleiters Dr. zu einem Einkaufsverbot in der Filiale H.platz. Am 18.04.2007 stellten die in der Filiale am H.platz eingesetzten Arbeitnehmer fest, dass das Lager auf Weisung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten vor Arbeitsbeginn leer geräumt worden war.

Am 30.04.2007 wurde den Arbeitnehmern der Filiale am H.platz vom Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten in Einzelgesprächen eine außerordentliche Kündigung wegen der Einstellung dieser Filiale in Aussicht gestellt, dem Kläger wurde die Kopie eines von der Mutter des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten unterzeichneten Aufhebungsvertrages vorgelegt, den der Kläger unterzeichnete (Bl. 22 d. A.).

In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren wegen einer Klage eines Arbeitnehmers der Firma Z.-G. gegen diese Firma und die Beklagte gab der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten am 05.07.2007 zu Protokoll, dass die Filiale M.straße seit dem 01.05.2007 von der Beklagten betrieben werde (Bl. 18 ff. d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen, am 30.04.2007 seien die restlichen Bestände in den Verkaufsregalen der Filiale H.platz auf Anweisung des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten vom Kläger und einem weiteren Arbeitnehmer verpackt und in die Filiale M.straße abtransportiert worden. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei in die Rechte und Pflichten seines mit der Firma Z.-G. bestehenden und durch den Aufhebungsvertrag nicht wirksam aufgelösten Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsüberganges eingetreten.

Der Kläger, der erstinstanzlich seine Klage zum Teil auch gegen die Firma Z.-G. als Beklagte zu 1) gerichtet hat, hat beantragt,

  1. festzustellen, dass der am 30.04. 2007 abgeschlossene Aufhebungsvertrag unwirksam ist,
  2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen, wie sie früher zwischen dem Kläger und dem ehemaligen Beklagten zu 1) galten, mit der Beklagten zu 2) fortbesteht,
  3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 2) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verkäufer in der Filiale in der M.straße …, … B., bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bestandsrechtsstreits mit einem Bruttogehalt von 1 760,00 EUR weiterzubeschäftigen,
  4. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 8 800,00 EUR brutto abzüglich 3 652,50 EUR netto Arbeitslosengeld zu zahlen,
  5. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger bei Eintritt des Versorgungsfalls gemäß der Versorgungsordnung vom 01.04.1982 der K. AG und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 18.12.2002 17 321,00 EUR zu zahlen,
  6. hilfsweise nach dem Antrag zu 5. festzustellen, da...

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