Leitsatz (redaktionell)
1. Zur Aussetzungsbefugnis des Gerichts beim gerichtlichen Bestellungsverfahren nach § 76 Abs 2 BetrVG, wenn die sachliche Zuständigkeit der Einigungsstelle vom Arbeitgeber in Zweifel gezogen wird und deshalb ein gerichtliches Beschlußverfahren anhängig ist.
2. Zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs nach § 112 Abs 1 BetrVG kommt ein gerichtliches Bestellungsverfahren gemäß § 76 Abs 2 BetrVG nicht in Betracht.
3. Von einer geplanten Betriebsänderung, § 111 Abs 1 BetrVG, kann nur gesprochen werden, wenn der Unternehmer selbst und nicht etwa Dritte einen ernsthaften Entschluß dazu gefaßt hat, der zu entsprechenden Dispositionen im planerischen Bereich führt.
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.06.1982; Aktenzeichen 36 BV 2/82) |
Fundstellen
Haufe-Index 446439 |
DB 1983, 888-889 (LT2-3) |
ArbuR 1983, 284-284 (L2) |
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