Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch wegen Mobbings durch anderen Arbeitnehmer. Anforderungen an die Darlegung einer unerlaubten Handlung und die Kausalität bezüglich des behaupteten Schadens

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen 5 Ca 398/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 30.03.2000 – 5 Ca 398/99 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 30.03.2000 hat keinen Erfolg.

A. Die Berufung der Klägerin ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Sie ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO).

B. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen.

I. Die Klage ist zulässig. Mit Klagantrag Ziffer 1 hat die Klägerin einen unbezifferten Antrag auf Bezahlung eines Schmerzensgeldes erhoben. Dieser ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, nachdem die Klägerin in der Klageschrift die als Schmerzensgeld vorgestellte Größenordnung mit DM 15.000,– angab (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 57. Aufl. 1999, § 253 Rz. 56 ff. m.w.N.).

Der im Wege der Anspruchshäufung gemäß § 260 ZPO gestellte Klagantrag Ziffer 2 ist ebenfalls zulässig. In der Berufungsverhandlung stellte die Klägerin den Streitgegenstand gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO klar: Sie begehrt die Bezahlung der monatlichen Differenz zwischen dem von ihr bezogenen Krankengeld und ihrer letzten beim Kreiskrankenhaus L. bezogenen Nettoarbeitsvergütung für den Zeitraum von 01. August 1996 bis 31. Juli 1997 in Höhe von monatlich DM 320,– (DM 3.840,–), zwischen ihrem Arbeitslosengeld von 01. August 1997 bis 31. März 1999 und der letzten Nettoarbeitsvergütung in Höhe von monatlich DM 520,– (DM 10.400,–), zwischen der von ihr bezogenen Arbeitslosenhilfe und der letzten Nettoarbeitsvergütung für April 1999 in Höhe von DM 680,–, und, im Wege der Teilklage, die entsprechend berechnete Differenz für Mai 1999 in Höhe von DM 80,–. Mit Klagantrag Ziffer 2 wurden daher insgesamt DM 15.000,– eingeklagt.

II. Beide Klageanträge sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Bezahlung eines Schmerzensgeldes und auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 847, 249 BGB wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

1. Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig u.a. die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Zu den sonstigen von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechten gehört das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Individual-, die Privat- und die Intimsphäre des Menschen und damit auch sein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung erfasst (vgl. statt vieler BGH Urteil vom 24.11.1987 – VI ZR 42/87 = NJW 1988, 1984; Urteil vom 29.06.1999 – VI ZR 264/98 = NJW 1999, 2893; Palandt-Thomas, Bürgerliches Gesetzbuch, 59 Aufl. 2000, § 823 Rz. 178 m.w.N.). Die schuldhafte und widerrechtliche Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führt zu einem Anspruch des Verletzten auf Ersatz des materiellen Schadens und unter den Voraussetzungen des § 847 BGB zu einem Anspruch auf Erstattung des immateriellen Schadens in Form eines Schmerzensgeldes.

Die Darlegungs- und Beweislast für das schadensersatzbegründende Verhalten eines anderen, das Verschulden, die haftungsbegründende Kausalität zwischen dem Handeln und der Gesundheitsbeschädigung und die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Gesundheitsbeschädigung und dem weiteren finanziellen Schaden obliegt im Schadensersatzprozess grundsätzlich dem Verletzten. Nur unter besonderen Voraussetzungen kommt es zu Beweiserleichterungen oder zur Beweislastumkehr (vgl. im Einzelnen Staudinger/Schiemann (1998) Vorbem. Rz. 88 ff. zu §§ 249 ff. BGB; Palandt-Thomas, BGB, § 823 Rz. 167 ff.; Vorbemerkung vor § 249 Rz. 162 ff.).

Da zwischen den Parteien keine Vertragsbeziehung bestand und besteht, kommen vertragliche Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht.

2. Die Klägerin hat das einen möglichen Schadensersatzanspruch begründende Verhalten des Beklagten zum überwiegenden Teil nicht substanziiert dargelegt. Das hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Ausführungen festgestellt.

a) Die Klägerin hat ein Gesamtverhalten des Beklagten behauptet, nach welchem er sie von Anfang 1995 bis Ostern 1996 sowie im Juli 1996 schikaniert, bedroht und belästigt haben soll. Sie hat hierzu 11 Sachverhalte angegeben, die „beispielhaft” das Verhalten des Beklagten bestätigen sollen:

aa) Die Klägerin behauptete, an einem Freitag Nachmittag den Beklagten gebeten zu haben, ihr für Samstag einen Hel...

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