Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundenreduzierung und Personalabbau als Betriebsänderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Besteht eine geplante Betriebsänderung im Abbau von Arbeitskräften, so zählen bei Ermittlung der relevanten Zahlen- und Prozentsätze in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer entsprechend ihrer Anzahl mit. Eine Umrechnung der Anzahl der Teilzeitbeschäftigten in eine hypothetische Anzahl von Vollzeitbeschäftigten ist unzulässig.

2. Unter den Begriff der Entlassung in § 112a Abs 1 S 2 BetrVG fallen neben Beendigungskündigungen und den nach Satz 2 gleichgestellten Aufhebungsverträgen nur solche Änderungskündigungen, bei denen der gekündigte Arbeitnehmer entweder das Angebot abgelehnt oder nicht fristgerecht einen Vorbehalt erklärt hat.

3. Wird zur Reduzierung des Kostenfaktors Arbeit die Arbeitszeit eines erheblichen Teils der Belegschaft reduziert, so handelt es sich dabei um eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 446230

LAGE § 111 BetrVG 1972, Nr 6 (LT 1-3)

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