Rz. 57

Der Arbeitnehmer hat die Inanspruchnahme und den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs dem Arbeitgeber schriftlich mindestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann den Bildungsurlaub nach § 8 Abs. 2 Satz 1 NBildUG nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen. Erholungswünsche anderer Beschäftigter, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen. Ist eine Auswahlentscheidung zu treffen, so haben die Beschäftigten Vorrang, die den Bildungsurlaub in geringerem Umfang in Anspruch genommen haben. Außerdem kann der Arbeitgeber eine Bildungsfreistellung nach § 3 NBildUG ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage der im laufenden Kalenderjahr für Zwecke des Bildungsurlaubs in Anspruch genommen worden sind das 2,5-Fache der Zahl der am Stichtag 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat. Die rechtzeitig mitgeteilte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung gilt als genehmigt, wenn der Arbeitgeber diese nicht spätestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich ablehnt (§ 8 Abs. 4 NBildUG). Ist der Bildungsurlaub für das vorangegangene Kalenderjahr versagt worden, so können dem Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr zwingende betriebliche Belange nicht entgegengehalten werden (§ 8 Abs. 5 NBildUG). Den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten kann die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum nur abgelehnt werden, wenn besondere betriebliche oder dienstliche Ausbildungsmaßnahmen entgegenstehen (§ 8 Abs. 3 NBildUG).

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