Rz. 13

Einen Anspruch auf Bildungsurlaub haben nach § 14 Abs. 2 BbgWBG

  • Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind,

deren Arbeitsstätte im Land Brandenburg liegt.

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