Rz. 72

Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beläuft sich auf 10 Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinander folgender Kalenderjahre. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1.1. eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend. Für nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit während der Bildungsfreistellung bleibt der Anspruch bestehen. Die Bildungsfreistellung für die Beschäftigten in Schule und Hochschule soll i. d. R. während der unterrichts- oder vorlesungsfreien Zeit erfolgen.

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