Zudem ist zu beachten, dass auch Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gemäß der Rechtsprechung des BAG vergütungspflichtige Arbeitszeiten im Sinne der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sind. Für diese Arbeitsstunden besteht Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie sind demzufolge bei der Ermittlung des maximal zulässigen Zeitsaldenaufbaus auf dem Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen.[1]

Dies gilt nicht für Zeiten einer bloßen Rufbereitschaft, in denen der Arbeitnehmer an einem von ihm selbst gewählten Ort erreichbar ist, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

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