In vielen Zeitkontenregelungen finden sich sogenannte Kappungsregelungen, die Plussalden oberhalb definierter Schwellenwerte zu bestimmten Stichtagen verfallen lassen. Solche Regelungen können keine individual-arbeitsrechtlichen Ansprüche auf Mehrarbeitsvergütung ausschließen. Hat der Arbeitnehmer also auf Anordnung oder zumindest mit Billigung oder Duldung des Arbeitgebers die Kappungsgrenze überschritten, so bleiben seine diesbezüglichen Mehrarbeitsvergütungsansprüche trotz Kappung erhalten. Der Arbeitnehmer kann also den Arbeitgeber auf Wiedergutschrift der gekappten Stunden in Anspruch nehmen.

Kappungsregelungen in Betriebsvereinbarungen sind nach Auffassung des BAG auslegungsbedürftig. Sie können regelmäßig als Verpflichtung des Arbeitgebers verstanden werden, die Arbeitszeiten so zu steuern, dass die Kappungsgrenzen nicht überschritten werden.[1]

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