Die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist nur bei Beschäftigungen erforderlich, bei denen das erzielte Arbeitsentgelt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Wird die Beschäftigung für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat ausgeübt, ist im jeweiligen Monat dennoch keine anteilige Entgeltgrenze, sondern die monatliche Geringfügigkeitsgrenze anzusetzen.
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