Wenn Schulentlassene nach der kurzfristigen Beschäftigung ein Praktikum ableisten werden, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, und die Beschäftigungszeiten innerhalb des Kalenderjahres 3 Monate oder 70 Arbeitstage nicht überschreiten, führt dieses Vorpraktikum (mit anschließender Studienabsicht) nicht zur Berufsmäßigkeit der kurzfristigen Beschäftigung. Es liegt grundsätzlich keine Berufsmäßigkeit vor.
Versicherungs- und Beitragspflicht des Vorpraktikums
Wird vor Studienbeginn ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausgeübt, fallen unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge an. Die Versicherungs- und Beitragsfreiheit aufgrund einer kurzfristigen Beschäftigung greift hier nicht. Vielmehr müssen für die versicherungsrechtliche Beurteilung die Regelungen für Praktikanten berücksichtigt werden.[1]
S. Praktikant.
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