Zahlt der Arbeitgeber – freiwillig oder aus tarifvertraglichen Gründen – einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Für den Lohnsteuerabzug gelten insoweit keine Besonderheiten.

Für Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld, die ein Arbeitnehmer von einer Transfergesellschaft erhält, in der er nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses übergangsweise beschäftigungslos angestellt ist, gelten keine Besonderheiten hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs. Es handelt sich insoweit um laufenden Arbeitslohn, für den eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung[1] nicht infrage kommt.[2]

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