Im Regelfall existieren tarifliche Ermächtigungsnormen, die unter bestimmten näher definierten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglichen.

Diese sogenannten "Kurzarbeitsklauseln"[1] enthalten etwa Ankündigungsfristen, innerhalb deren der Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die Einführung von Kurzarbeit informieren muss und Regelungen über Modalitäten des Arbeitsentgelts, wie etwa Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld.[2]

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 47, Rz. 3.
[2] Franzen, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 2023, § 1 TVG, Rz. 69.

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