Diese Prämien bleiben nach § 3 Nr. 38 EStG allerdings bis zu einem Betrag in Höhe von 1.080 EUR steuerfrei und damit auch beitragsfrei.[1]

Ergänzend zu der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 38 EStG hat das Unternehmen, welches die Prämien gewährt, die Möglichkeit, den 1.080 EUR übersteigenden Betrag nach § 37a EStG pauschal zu versteuern. Die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37a EStG führt ebenfalls zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.[2] Die nach § 37a EStG pauschal besteuerten Prämien, die den Betrag von 1.080 EUR übersteigen, gehören daher nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

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