In der Rentenversicherung sind im Wesentlichen dieselben Personen von der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgenommen wie in der Krankenversicherung. Das gilt auch für Künstler/Publizisten, die bereits aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beziehen, wenn dieses während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt. Ausgenommen von der Rentenversicherungspflicht sind ferner

  • Personen, die als Handwerker rentenversichert sind,
  • Bezieher einer Vollrente wegen Alters,
  • Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,
  • Personen, die Landwirte i. S. d. § 1 ALG sind,
  • Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

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