Eine vorsorgliche Kündigung ist rechtlich wie jede andere Kündigung zu behandeln. Häufig kommt es vor, dass ein Arbeitgeber erklärt, die Kündigung z. B. bei Verbesserung der Auftragslage zurückzunehmen. Eine solche Erklärung ist rechtlich ohne Belang. Sie hat vor allem keine Auswirkungen auf die kurze 3-wöchige Klagefrist. Einem Arbeitnehmer, dem vorsorglich gekündigt wird, ist daher unbedingt zu raten, diese Kündigung fristgerecht anzugreifen, sofern Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder dafür bestehen, dass sie sozial ungerechtfertigt ist.[1]

Eine Teilkündigung ist eine Kündigung eines Teils oder einzelner Vertragsbestimmungen des Arbeitsverhältnisses. Sie ist grundsätzlich unzulässig. Vertraglich vereinbarte Bestimmungen kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig ändern. Dies kann er lediglich mit der Änderungskündigung durchsetzen, bei welcher das Arbeitsverhältnis als solches gekündigt wird und zugleich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen angeboten wird. Anderenfalls würde der Kündigungsschutz ausgehöhlt. Gegen eine unzulässige Teilkündigung ist Klage des Arbeitnehmers innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG geboten.[2]

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