Auflösungsgründe können sich auch im Verlauf des Prozesses ergeben. Überziehen der Arbeitgeber oder sein Prozessbevollmächtigter den Arbeitnehmer z. B. im Bereich verhaltens- oder leistungsbedingter Kündigungen mündlich oder schriftlich mit persönlichen Angriffen, sind diese als Auflösungsgründe geeignet. Sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Vortrag ist unter diesem Gesichtspunkt Sachlichkeit geboten.

 
Praxis-Beispiel

Beleidigungen im Prozess

Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis eines langjährig Beschäftigten "aus Arbeitsmangel". Im Gütetermin bezeichnete er den Arbeitnehmer als "nutzlos" und "zu dumm, einen Besen zu halten". Das Arbeitsgericht hat das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Äußerungen auf Antrag des Arbeitnehmers aufgelöst und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt.

Die begründete Befürchtung unkorrekter Behandlung ist als Auflösungsgrund geeignet. Dass der Arbeitnehmer inzwischen eine neue Arbeitsstelle gefunden hat, ist kein Auflösungsgrund.

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