Die Kündigungsschutzklage ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einzureichen.[1] Die Klageschrift muss in deutscher Sprache verfasst sein[2] und hat grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zu tragen.[3] Die fristwahrende Einreichung von Schriftsätzen per Telegramm[4] oder Telefax[5] ist nach der Rechtsprechung des BAG zulässig.

Die Klageschrift hat zu enthalten[6]:

  • Namen und Anschrift des Klägers,
  • Namen und Anschrift des beklagten Arbeitgebers,
  • die angegriffene Kündigung und
  • das Begehren, gegen die Kündigung vorgehen zu wollen.[7]

Die Angabe des Klagegrunds gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die Umschreibung des konkreten Sachverhalts bzw. Lebensvorgangs, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge ableitet. Der Arbeitnehmer muss die angegriffene Kündigung bezeichnen und vortragen, aus welchem Grund diese unwirksam sein soll. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Es ist aber ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Vortrag des Arbeitnehmers, er erkenne seine Kündigung nicht als berechtigt an, kann ausreichen.[8]

Will der Arbeitnehmer die fehlende soziale Rechtfertigung einer Kündigung geltend machen, reicht die schlichte Berufung auf die Sozialwidrigkeit aus. Den Arbeitgeber trifft dann grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die soziale Rechtfertigung der Kündigung. Der Kläger muss lediglich vortragen, sein Arbeitsverhältnis habe länger als 6 Monate bestanden und behaupten, dass in dem Betrieb die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird.

Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden. Ist in der Klageschrift die Bezeichnung einer Partei nicht eindeutig, so ist die Partei vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Hierbei ist das tatsächliche Vorbringen der Klagepartei zugrunde zu legen, auf deren Rechtsauffassung kommt es nicht an. Es kommt darauf an, welchen Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Eine Kündigungsschutzklage kann sinnvoll nur gegen den richtigen Arbeitgeber gerichtet werden. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine "Berichtigung" vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, wie z. B. aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer beklagte Partei sein soll, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich.[9]

Neben den Klageanträgen ist die Klage zu begründen.

[4] BAG, Urteil v. 17.12.1973, 3 AZR 366/73.
[7] S. hierzu Arbeitshilfe: Rubrum einer Klage.
[8] BAG, Urteil v. 21.5.1981, 2 AZR 133/79.

8.1 Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses

Aus dem Gesetzeswortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich der Klageantrag einer Kündigungsschutzklage: Es wird beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.[1]

Streitgegenstand ist die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Kündigung, sogenannte punktuelle Streitgegenstandstheorie.

Daneben kann eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erhoben werden, die darauf gerichtet ist, allgemein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitsgericht feststellen zu lassen.[2] Streitgegenstand ist hier nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine bestimmte Kündigung, sondern der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses innerhalb des im Klageantrag bezeichneten Zeitraums. Überprüft werden hier somit sämtliche Beendigungsgründe. Aus § 7 KSchG ist das Feststellungsinteresse zu entnehmen. Vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist hier, dass mit rechtskräftiger Entscheidung über den allgemeinen Feststellungsantrag das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses endgültig feststeht. Der Arbeitgeber kann sich später nicht mehr auf eine frühere, wiederholte Kündigung bzw. einen Beendigungsgrund durch den Präklusionseinwand berufen. Eine vorsorgliche Feststellungsklage ist allerdings unzulässig. Es ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer Tatsachen vorträgt, mit denen er weitere angebliche Kündigungen oder Beendigungsgründe in den Prozess einbezieht, oder dass er zumindest glaubhaft macht, aus welchem Grund der die Kündigungsschutzklage erweiternde Feststellungsantrag nach § 256 ZPO erforderlich ist

Daraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer umfassenden Recht...

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