Entscheidungsstichwort (Thema)

Sorgfaltsanforderungen bei fehlgeschlagener Übermittlung einer Rechtsmittelbegründung per Telefax

 

Leitsatz (amtlich)

Scheitert die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes mittels Telekopie zu einem Zeitpunkt, in dem möglicherweise noch eine anderweitige fristgerechte Übermittlung erfolgen konnte, so kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn mit dem Wiedereinsetzungsantrag das Fehlen oder die Unzumutbarkeit dieser anderen Übermittlungsmöglichkeiten dargelegt wird.

 

Normenkette

ArbGG § 66 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 233, 236 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 07.10.1993; Aktenzeichen 1 Sa 29/93)

ArbG Schwerin (Urteil vom 03.11.1992; Aktenzeichen 5 Ca 885/92)

 

Tenor

Die Revisionen der Beklagten gegen die Urteile des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Oktober 1993 – 1 Sa 4/93 – 1 Sa 5/93 – 1 Sa 6/93 – 1 Sa 28/93 – und – 1 Sa 29/93 – werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in den vom Senat verbundenen Verfahren um die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Kündigungen der Arbeitsverhältnisse, die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) begehren darüber hinaus noch die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung. Streitbefangen ist insbesondere die Frage, ob die Kündigungen wegen eines Betriebsüberganges (§ 613a BGB) erfolgten.

Das Arbeitsgericht hat im wesentlichen nach den Klageanträgen erkannt. Die Beklagte hat gegen diese Urteile fristgerecht Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt. Auf Antrag der Beklagten wurde die Berufungsbegründungsfrist in allen Verfahren bis 22. März 1993 verlängert; Anträge der Beklagten auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 5. April 1993 wurden mit Beschlüssen des Landesarbeitsgerichts vom 23. März 1993 zurückgewiesen. Die Berufungsbegründungen der Beklagten sind jeweils am 23. März 1993 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Mit Schriftsätzen vom 23. März 1993, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 25. März 1993, hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfristen beantragt. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei am Abend des 22. März 1993 nicht möglich gewesen, die fertiggestellten Berufungsbegründungen per Fax an das Gericht zu übermitteln, wobei nicht zu klären sei, ob die fehlende Übermittlungsmöglichkeit auf einem Defekt oder Papiermangel bei dem Telefaxgerät des Gerichts oder aber auf einer Leitungsstörung beruhte. Bei einer Telefonkontrolle der Faxleitung sei nur das Freizeichen ertönt. Von Seiten einer Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten seien bis 20.31 Uhr mehrere Übermittlungsversuche vergeblich unternommen worden. Der Prozeßbevollmächtigte sei bis zum letzten Übermittlungsversuch im Büro gewesen und habe sich selber um das Zustandekommen der Faxverbindung bemüht. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten anwaltlich versichert.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen als unzulässig verworfen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen macht die Beklagte geltend, mit den bis immerhin 20.30 Uhr anhaltenden Bemühungen um eine Übermittlung der Schriftsätze an das Landesarbeitsgericht in Rostock habe ihr Prozeßbevollmächtigter das ihm Zumutbare getan; im übrigen habe das Gericht es unterlassen, ihr durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben.

Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der Urteile des Landesarbeitsgerichts und in Abänderung der Urteile des Arbeitsgerichts die Klagen abzuweisen.

Die Kläger bzw. Klägerinnen beantragen, die Revisionen zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Beklagten sind nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagten könne keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO gewährt werden, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten beruhe. Zwar habe dieser die Berufung mittels Telekopie begründen und die Berufungsbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausnutzen dürfen. Die Ausnutzung der Frist bis zum letzten Tag habe jedoch erhöhte Sorgfaltspflichten begründet, auch wenn man den Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf weitere Fristverlängerung in Rechnung stelle; darauf, daß diesem Antrag stattgegeben werde, habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nämlich nicht vertrauen dürfen, weil die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG nur einmal verlängert werden könne. Für den bei den Übermittlungsversuchen anwesenden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei erkennbar gewesen, daß die Übermittlung der Berufungsbegründung per Fax gescheitert sei. Dieser habe deshalb das Bemühen, die Berufungsbegründung dem Gericht noch vor Fristablauf zuzuleiten, nicht um 20.31 Uhr abbrechen dürfen, sondern – womöglich auch schon durch vorherige Maßregeln – Wege zu einer anderweitigen Übermittlung suchen müssen. Zwar sei es ihm nicht zumutbar gewesen, die Berufungsbegründungsschrift selbst noch vor 24.00 Uhr von Hamburg nach Rostock zu schaffen. Es sei jedoch zum einen die Möglichkeit eines in den Nachtbriefkasten des Gerichts einzuwerfenden Blitztelegramms denkbar gewesen, für dessen Entgegennahme sich in einer Stadt wie Hamburg fraglos auch nach 18.00 Uhr noch eine Poststelle gefunden hätte. Zum anderen wäre auch die Möglichkeit in Betracht gekommen, die Berufungsbegründung per Telefax einem anderen Rechtsanwalt in Rostock zu übermitteln, damit dieser sie in den Nachtbriefkasten einwerfe. Diese Möglichkeit erscheine um so näherliegend, als die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei, in der der Liquidator der Beklagten als Rechtsanwalt tätig sei und die zunächst die Vertretung der Beklagten wahrgenommen habe, in Rostock ein Zweitbüro unterhalte, welches ebenfalls über einen Telefaxanschluß verfüge. Daß es am 22. März 1993 etwa um 20.30 Uhr nicht mehr möglich gewesen wäre, einen Rechtsanwalt in Rostock zu einer derartigen Verfahrensweise zu erreichen, sei nicht feststellbar, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten einen solchen Versuch gar nicht unternommen habe. Unter Berücksichtigung der erhöhten Sorgfaltspflichten beim Ausnutzen der Frist bis zum letzten Tag und der gerade bei einer Übermittlung per Telefax immer zu befürchtenden Möglichkeit, daß die Leitung, wenn nicht aus technischen Gründen gestört, so doch auch durch andere Teilnehmer blockiert sein könnte, wäre es auch geboten gewesen, bei sich abzeichnenden Schwierigkeiten die Übermittlungsversuche nicht bis in den Abend hinein fortzusetzen, ohne vorab rechtzeitig etwaige andere Übermittlungsmöglichkeiten zu erkunden. Der vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 2. Oktober 1991 – IV ZR 68/91 – NJW 1992, 244) entschiedene Fall sei dem vorliegenden nicht voll vergleichbar. Nach dem dort geschilderten Sachverhalt sei nämlich für den Absender eine technische Störung nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, weil aufgrund der Überprüfungsmitteilung mit dem Vermerk “Keine Verbindung. Bitte neu anwählen.” hätte geschlossen werden können, daß ein Dritter das Empfangsgerät im Oberlandesgericht benutzte, weshalb denn auch im dortigen Fall die Bemühungen, eine Verbindung herzustellen, in kurzen Abständen bis 23.59 Uhr fortgesetzt worden seien. Vorliegend sei dagegen in dem von der Beklagten mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Telefax-Übersendungsbogen vermerkt, daß das Gerät nur Freizeichen gegeben habe, weshalb hier also erkennbar gewesen sei, daß nicht die Leitung besetzt sei, sondern eine Störung vorliegen müsse.

II. Den sorgfältig begründeten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts ist beizutreten. Ein Rechtsfehler bei der Anwendung der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519b Abs. 1, 233 ZPO ist nicht ersichtlich.

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein bestimmender Schriftsatz wie die Berufungsbegründung auch durch Telefax dem zuständigen Gericht übermittelt werden kann (BVerfGE 74, 228, 234 f.; BAGE 65, 255, 257, m.w.N. = EzA § 519 ZPO Nr. 7). Nutzt ein Bürger, wozu er grundsätzlich berechtigt ist (BVerfGE 74, 220), die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zum letzten Tag aus, so begründet dies allerdings in den Grenzen der Zumutbarkeit erhöhte Sorgfaltsanforderungen (BVerfG Beschluß vom 25. Februar 1993 – 2 BvR 1066/91 – AP Nr. 20 zu § 233 ZPO 1977; BGH Urteil vom 2. Oktober 1991 – IV ZR 68/91 – NJW 1992, 244, m.w.N.). Die Tatsachen, welche die Beachtung der gebotenen Sorgfalt begründen und damit ein Verschulden i. S. von § 233 ZPO ausschließen, sind in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist anzugeben (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2. Das Landesarbeitsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Beklagte die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in den vorliegenden Fällen nicht ausreichend entschuldigt hat.

a) Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, dessen Verschulden der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, hat am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist um 20.31 Uhr die Versuche einer Übermittlung der Berufungsbegründungen an das Landesarbeitsgericht durch Telefax für gescheitert angesehen. Daß er auf eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht vertrauen durfte, hat das Landesarbeitsgericht zutreffend dargelegt, die Beklagte greift dies mit den Revisionen auch nicht an. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Übermittlung per Telefax deshalb scheiterte, weil das Empfangsgerät des Landesarbeitsgerichts gestört war und die Justizbehörden in Rostock nach Dienstschluß nicht mehr für dessen Funktionsfähigkeit sorgten. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten war vielmehr gehalten, in der verbleibenden Zeit bis Mitternacht einen zumutbaren anderen Weg der Übermittlung zu wählen (vgl. BSGE 72, 158 = AP Nr. 26 zu § 233 ZPO 1977; OLG München Beschluß vom 7. Juni 1990 – 12 UF 805/90 – NJW 1991, 303; LG Kassel Beschluß vom 11. April 1991 – 2 S 106/91 – DAR 1991, 311). Davon geht ersichtlich auch der Bundesgerichtshof in dem von der Beklagten angezogenen Urteil vom 2. Oktober 1991 (aaO) aus; die Ausführungen unter 2. b) der Gründe wären ansonsten überflüssig und unverständlich. Ob der Beklagten dann Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen wäre, wenn sie ihre Bemühungen um Übermittlung der Schriftsätze durch Telefax wie in dem vom Bundesgerichtshof (aaO) zu beurteilenden Fall bis Mitternacht vergeblich fortgesetzt hätte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

b) Welche zumutbaren Wege es nach 20.31 Uhr noch zur fristgerechten Berufungsbegründung gegeben hätte, hat das Landesarbeitsgericht dargestellt (zur Einreichung durch einen unterbevollmächtigten Anwaltskollegen am Ort des Gerichts vgl. auch BAGE 65, 255, 259 = EzA, aaO und BAG Urteil vom 22. Mai 1990 – 3 AZR 55/90 – AP Nr. 38 zu § 519 ZPO). Telegrafische Berufungsbegründungen hätten eventuell auf den formal notwendigen Inhalt gekürzt werden können. Die Telegramme konnten auch fernmündlich aufgegeben werden (vgl. BVerfG Beschluß vom 11. Februar 1987 – 1 BvR 475/85 – BVerfGE 74, 228, 235; BAG Urteil vom 27. September 1983 – 3 AZR 424/81 – AP Nr. 48 zu § 518 ZPO; BGH Urteil vom 27. Mai 1957 – VII ZR 223/56 – BGHZ 24, 297, 300). Möglicherweise gab es im Gebäude des Landesarbeitsgerichts auch einen Nachtportier, den der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten telefonisch erreichen könnte und der eine Störung des Empfangsgeräts hätte beseitigen können. Die Beklagte hat mit ihren Wiedereinsetzungsanträgen nicht geltend gemacht, daß derartige Möglichkeiten zur Fristwahrung nicht mehr bestanden hätten.

c) Soweit die Beklagte moniert, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, ihr durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrags zu geben, ist dies unbehelflich.

Zum einen verkennt die Beklagte, daß ausreichende Entschuldigungsgründe bereits im Wiedereinsetzungsantrag hätten dargelegt werden müssen. Dazu hätte es gerade auch gehört, daß die Beklagte vorgetragen hätte, es hätten nach 20.31 Uhr keine zumutbaren anderen Übermittlungsmöglichkeiten mehr bestanden.

Zum anderen ist die Revisionsrüge einer Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO durch das Berufungsgericht dann unbeachtlich, wenn der Revisionskläger nicht im einzelnen vorträgt, was er auf eine entsprechende Frage oder einen Hinweis des Berufungsgerichts vorgetragen hätte (BAGE 32, 56, 66 = AP Nr. 9 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, m.w.N.). Dies hat die Beklagte vorliegend unterlassen.

 

Unterschriften

Bitter, Fischermeier, Bröhl, Timpe, Beckerle

 

Fundstellen

Haufe-Index 856752

BB 1995, 102

NJW 1995, 743

NZA 1995, 138

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